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Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung (43. KosmetikVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2, 4 Buchstabe b, Nr. 5 und 8 und § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
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- *)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/22/EG der Kommission vom 17. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge IV und VI an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 101 S. 11).
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. September 2007 (BGBl. I S. 2288), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 6a wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Kosmetische Mittel, die § 3 in Verbindung mit Anlage 3 Teil A oder § 3a in Verbindung mit Anlage 6 Teil A in der jeweils bis zum 17. Januar 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 17. Oktober 2008 vom Hersteller oder demjenigen, der für das erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum 18. April 2009 an den Endverbraucher abgegeben werden." - 2.
- In Anlage 3 Teil A wird die Position 88 einschließlich den zugehörigen Angaben gestrichen.
- 3.
- Anlage 6 Teil A wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Position 10 einschließlich den zugehörigen Angaben wird gestrichen.
- b)
- Die Position 56 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Stoff | Zulässige Höchstkonzentration | Einschränkungen und Anforderungen | Obligatorische Angabe der Anwen- dungsbedingungen und Warnhinweise auf der |
Etikettierung | ||||
a | b | c | d | e |
56 | Iodopropinylbutylcarbamat (IPBC) | Nicht in Mitteln für die Mundhygiene und in Lippenpflegemitteln verwenden | ||
3-Iod-2-propinylbutylcarbamat CAS-Nr. 55406-53-6 | 1. Abzuspülende Mittel: 0,02 % | 1. Nicht in Mitteln für Kinder unter drei Jahren verwenden, außer in Badezu- sätzen/Duschgels und Shampoos | 1. Nicht für Kinder unter drei Jah- ren verwenden 4) | |
2. Mittel, die auf der Haut verbleiben: 0,01 %, Desodorierungs-/ schweißhemmende Mittel: 0,0075 % | 2. - Nicht in Körper- lotionen und Kör- percremes ver- wenden 3) - Nicht in Mitteln für Kinder unter drei Jahren verwenden | 2. Nicht für Kinder unter drei Jah- ren verwenden 5) |
- 3)
- Betrifft alle Produkte, die dazu bestimmt sind, großflächig auf den Körper aufgetragen zu werden.
- 4)
- Nur für Produkte, außer Badezusätzen/Duschgels und Shampoos, die von Kindern unter drei Jahren verwendet werden könnten.
- 5)
- Nur für Produkte, die von Kindern unter drei Jahren verwendet werden könnten."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2008 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8003/index.htm