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Artikel 7 - Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze (2. FVGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
In § 51a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter die Oberfinanzdirektion" durch die Wörter das Hauptzollamt" sowie in Absatz 3 das Wort Beschluß" durch das Wort Beschluss" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 7 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 2. FVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FVGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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