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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts (BVGuSozEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Häftlingshilfegesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 HHG § 4, § 6, § 8

Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 6 Abs. 1 wird das Wort „so" gestrichen und werden die Wörter „der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen" ersetzt.

3.
§ 8 wird aufgehoben.

 
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BVGuSozEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVGuSozEntsRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1694
Artikel 2 8. BVFGÄndG Änderung des Häftlingshilfegesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt ...