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Artikel 8 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts (BVGuSozEntsRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 47 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
(9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädigung mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen." - 2.
- § 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Trifft eine Zivildienstschädigung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt."
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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 BVGuSozEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVGuSozEntsRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Artikel 2 JFDGEG Änderung sonstigen Bundesrechts
... der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert: a) ...
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