Das
Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter einem rentenberechtigenden Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.
- 2.
- § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Treffen Ansprüche aus diesem Gesetz mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen."
- 3.
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt die Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Artikels 12 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120) wahr.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt ferner die Aufgaben der Unterstützungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und der zentralen Kontaktstelle im Sinne des Artikels 16 der
Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. EU Nr. L 261 S. 15) wahr."
- 4.
- In § 10b Satz 1 werden die Wörter Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter Bundesministerium für Arbeit und Soziales" und die Wörter einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 vom Hundert" durch die Wörter einem Grad der Schädigungsfolgen von 70" ersetzt.
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1580