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Artikel 17 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts (BVGuSozEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 BSchAV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 7a, § 10, mWv. 1. Oktober 2005 § 4, mWv. 1. Juli 1997 § 14, mWv. 1. Juli 1998 § 14

Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2991)" durch die Wörter „jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „in der Industrie" durch die Wörter „im Produzierenden Gewerbe" ersetzt.

cc)
In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „in der Industrie, im Handel, von Kreditinstituten und im Versicherungsgewerbe" durch die Wörter „im Produzierenden Gewerbe, im Handel, im Bereich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern und im Kredit- und Versicherungsgewerbe" ersetzt.

dd)
In Satz 3 werden nach dem Wort „ausgewiesene" die Wörter „und zur amtlichen Bekanntmachung vorgesehene" eingefügt.

ee)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Als Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, ist bis zum 30. Juni 1998 die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Systematik der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen - Ausgabe 1979 - (WZ 79), ab dem 1. Juli 1998 die Klassifikation der Wirtschaftszweige - Ausgabe 1993 - (WZ 93) anzuwenden."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Vor dem 30. Juni 1998 nach der WZ 79 erfolgte Zuordnungen sind nach der Systematik der WZ 93 umzustellen. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, ist der Industrie- oder Wirtschaftsbereich nach der WZ 93 dem Bereich zuzuordnen, für den das Statistische Bundesamt für das Jahr 1996 bei männlichen Arbeitern der Leistungsgruppe 1 das höhere Durchschnittseinkommen ermittelt hat."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Bruttoverdienste der Arbeitnehmer durch das Statistische Bundesamt amtlich nicht bekannt gemacht, gelten als Durchschnittseinkommen die Durchschnittsverdienste der Wirtschaftsbereiche, deren Angehörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben und einen ähnlichen Ausbildungsgang aufweisen. Ist ein solcher Wirtschaftsbereich nicht vorhanden, gelten als Durchschnittseinkommen

1.
bei Arbeitern die Durchschnittverdienste im Bereich „Produzierendes Gewerbe" und

2.
bei kaufmännischen oder technischen Angestellten die Durchschnittsverdienste im Bereich „Produzierendes Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe".

Satz 2 Nr. 2 gilt auch bei Angestellten, deren Beschäftigungsart im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 nicht bestimmbar ist. Absatz 1 Satz 6 findet Anwendung."

 
d)
In Absatz 3 wird das Wort „der" gestrichen und werden die Wörter „wäre, so" durch das Wort „wären" ersetzt.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter „Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes:

 Besoldungs-
gruppe
Stufe
1. einfacher Dienst   
bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres
A 3 2,
bis zur Vollendung
des 50. Lebensjahres
A 4 7,
vom vollendeten
50. Lebensjahr an
A 5 8,
2. mittlerer Dienst   
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres
A 6 3,
bis zur Vollendung
des 46. Lebensjahres
A 7 8,
bis zur Vollendung
des 54. Lebensjahres
A 8 11,
vom vollendeten
54. Lebensjahr an
A 9 11,
3. gehobener Dienst   
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres
A 9 4,
bis zur Vollendung
des 40. Lebensjahres
A 10 7,
bis zur Vollendung
des 52. Lebensjahres
A 11 10,
vom vollendeten
52. Lebensjahr an
A 12 12,
4. höherer Dienst   
bis zur Vollendung
des 37. Lebensjahres
A 13 5,
bis zur Vollendung
des 47. Lebensjahres
A 14 9,
vom vollendeten
47. Lebensjahr an
A 15 12.


 
 
Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.

(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes:

 Besoldungs-
gruppe
Stufe
bis zur Vollendung des
50. Lebensjahres
R 1 8,
vom vollendeten
50. Lebensjahr an
R 2 12.


 
 
Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen.

(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes:

 Besoldungs-
gruppe
Stufe
1. Unteroffiziere  
bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres
A 6 2,
bis zur Vollendung
des 37. Lebensjahres
A 7 6,
bis zur Vollendung
des 48. Lebensjahres
A 8 9,
vom vollendeten
48. Lebensjahr an
A 9 11,
2. Offiziere des
militärfachlichen
Dienstes
  
bis zur Vollendung
des 35. Lebensjahres
A 9 5,
bis zur Vollendung
des 48. Lebensjahres
A 10 9,
vom vollendeten
48. Lebensjahr an
A 11 12,
3. Offiziere  
bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres
A 9 2,
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres
A 10 5,
bis zur Vollendung
des 34. Lebensjahres
A 11 6,
bis zur Vollendung
des 44. Lebensjahres
A 13 8,
bis zur Vollendung
des 47. Lebensjahres
A 14 10,
vom vollendeten
47. Lebensjahr an
A 15 12;
die Besoldungsgrup-
pen A 13 und höher
gelten nur für
Berufsoffiziere,
  
4. Sanitätsoffiziere  
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres
A 13 5,
bis zur Vollendung
des 42. Lebensjahres
A 14 8,
vom vollendeten
42. Lebensjahr an
A 15 12.


 
 
Grundgehalt ist der in Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Ortszuschlages nach Stufe 2" durch die Wörter „Familienzuschlags nach Stufe 1" ersetzt und die Wörter „und der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes" gestrichen.

c)
Die Absätze 5 bis 7 werden durch folgende Absätze 5 und 6 ersetzt:

„(5) Durchschnittseinkommen ist bei Arbeitnehmern mit Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen

 der Betrag
der jeweils
höchsten Stufe
in Entgeltgruppe
1, 2, 3 und 4 3,
5, 6, 7 und 8 6,
9, 10, 11 und 12 10,
13, 14 und 15 14


 
 
der jeweils für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Tarifregelung.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste

1.
des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder

2.
einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich die Besoldung oder das Entgelt nach den Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines Landes richtet."

3.
In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter „Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter „Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „Dienstaltersstufe" durch das Wort „Stufe" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter „Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt und wird nach der Angabe „Vorbemerkung Nr. 27" die Angabe „Abs. 1" eingefügt.

5.
In § 7 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter „Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt.

6.
In § 7a Abs. 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 5 Satz 6" durch die Angabe „§ 30 Abs. 5 Satz 9" und werden die Wörter „Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

7.
In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Ortszuschlag" durch das Wort „Familienzuschlag" ersetzt.

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Wortlaut werden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes" die Wörter „in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
Nach dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt:

„Bei dem Ortszuschlag der Stufe 2 sind die nach dem 30. Juni 1997 eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Besoldung im Sinne des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend zu berücksichtigen."

b)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Solange das ab 1. Juli 1998 maßgebliche Vergleichseinkommen für die Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie nach § 3 Abs. 2 und 3 nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das für den Monat Juni 1998 maßgeblich war, ist der Betrag des höheren Vergleichseinkommens zugrunde zu legen.

(6) Solange die nach dieser Verordnung zu ermittelnden Vergleichseinkommen nach den Besoldungsgruppen A und R infolge der Neuregelungen durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) und der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) ab 1. Juli 1998 nicht die Höhe des bisher maßgeblichen Vergleichseinkommens erreichen, ist weiterhin das höhere Vergleichseinkommen maßgebend."



 

Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 BVGuSozEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVGuSozEntsRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 BVGuSozEntsRÄndG Inkrafttreten
... soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft. (3) Artikel 17 Nr. 8 ... Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft. (3) Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 14 ... aa sowie Artikel 18 Nr. 24 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. (5) Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft. (6) Artikel 18 Nr. 30 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 8 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 13 BSchAV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, außer ...