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Artikel 1 - Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (LwForschNOG k.a.Abk.)

Artikel 1 Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz



§ 1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes


Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Julius Kühn-Institut".

b)
Folgende Zeile wird angefügt:

„§ 46 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Julius Kühn-Institut".

2.
In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Wörter „dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut)," ersetzt.

3.
In § 11 Abs. 2 Satz 5, § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 31a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter „dem Julius Kühn-Institut" ersetzt.

4.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter „dem Julius Kühn-Institut" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

5.
In § 26 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1a und § 38a Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

6.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch das Wort „Es" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

7.
In § 28 Satz 1 und 2, § 38b Satz 2 und § 40 Abs. 4 werden jeweils die Wörter „die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

8.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Julius Kühn-Institut".

b)
In Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihr" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut hat zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm" ersetzt.

bb)
Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
Forschung

a)
in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirtschaft und Pflanzenernährung und

b)
im Bereich der Pflanzengenetik sowie Unterrichtung und Beratung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in allen Fragen, die zu den Aufgaben des Julius Kühn-Instituts nach Buchstaben a und b gehören."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Sie" durch das Wort „Es" ersetzt.

9.
Folgender § 46 wird angefügt:

„§ 46 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Julius Kühn-Institut

(1) Die bei der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Julius Kühn-Institut versetzt.

(2) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Julius Kühn-Institut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wahrgenommen haben, die künftig vom Julius Kühn-Institut wahrgenommen werden.

(3) Die bei der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius Kühn-Instituts.

(4) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius Kühn-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wahrgenommen haben, die künftig vom Julius Kühn-Institut wahrgenommen werden."

§ 2 Änderung des Agrarstatistikgesetzes


§ 47 Abs. 3 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), das durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ermittelt."

2.
In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesforschungsanstalt" durch die Wörter „dem Max Rubner-Institut" ersetzt.

§ 3 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes


Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), geändert durch § 2 der Verordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I S. 1241), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der § 56 betreffenden Zeile folgende § 57 betreffende Zeile eingefügt:

„§ 57 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei".

2.
In § 45 Abs. 3 werden die Wörter „die Bundesforschungsanstalt für Fischerei" durch die Wörter „das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz," ersetzt.

3.
Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt:

„§ 57 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

(1) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, versetzt.

(2) Vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes und des § 87 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes sind die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten mit dem 1. Januar 2008 zum Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, versetzt.

(3) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei.

(4) Vorbehaltlich des § 46 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes und des § 87 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes werden die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei."

§ 4 Änderung des Tierseuchengesetzes


Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Es wird ferner tätig

1.
in der Forschung

a)
auf dem Gebiet der Tierseuchen,

b)
auf dem Gebiet der Tierernährung, der konventionellen Tierhaltung, des Tierschutzes und der Tierzucht,

2.
in der Funktion

a)
des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit es oder das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist,

b)
eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird."

2.
Folgender § 87 wird angefügt:

„§ 87

(1) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Friedrich-Loeffler-Institut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden.

(2) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden."



(1) Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die § 46 betreffende Zeile gestrichen.

2.
§ 46 wird aufgehoben.

(2) Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die § 57 betreffende Zeile gestrichen.

2.
§ 57 wird aufgehoben.

(3) § 87 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 1 § 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 LwForschNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwForschNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 LwForschNOG Bekanntmachungserlaubnis
... Verordnungen in der 1. ab dem 1. Januar 2008 und 2. im Falle der in Artikel 1 § 5 bezeichneten Gesetze zusätzlich auch ab dem 1. Februar 2008 geltenden ...
Artikel 5 LwForschNOG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2008 in Kraft. (2) Artikel 1 § 5 tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fleischgesetz
G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 20 FleischG Änderung von Rechtsvorschriften
... der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert: ...

Verordnung über den Übergang von der zur Bundeswasserstraße Nord-Ostsee-Kanal gehörenden Nebenstrecke Obereidersee mit Enge auf die Städte Rendsburg und Büdelsdorf
V. v. 18.03.2008 BGBl. I S. 449
§ 2 ObereiderseeÜV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), das zuletzt durch Artikel 1 § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, ...

Bekanntmachung der Neufassung des Agrarstatistikgesetzes
B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886
Bekanntmachung AgrStatGNB 2009
... Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 3. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), 4. den am 1. November ...

Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499, 919
Artikel 1 GenTGuaÄndG Änderung des Gentechnikgesetzes
... vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert: 1. ...

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
... Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 18 BMELV-EUAnpG Änderung des Tierseuchengesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 1 § 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, ...