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§ 7 - Postbankleistungsentgeltverordnung (PBLEntgV)
V. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2938 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 280
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-41 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-41 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Leistungsbeurteilung
(1) Die Leistungsbeurteilung berücksichtigt folgende Kriterien:
- 1.
- Arbeitsleistung,
- 2.
- Arbeitsverhalten,
- 3.
- Anwendung von Fachkenntnissen,
- 4.
- ergebnisorientierte Zusammenarbeit und
- 5.
- gegebenenfalls Führungsverhalten.
(2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums im Rahmen eines Gesprächs. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. Zur Vorbereitung auf das Gespräch erhält sie oder er mindestens zwei Wochen vorher den Entwurf der Leistungsbeurteilung. § 6 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG V. v. 25. Juli 2012 BGBl. I S. 1702 m.W.v. 1. August 2008
Frühere Fassungen von § 7 PBLEntgV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2008 (20.08.2012) | Artikel 2 Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG vom 25.07.2012 BGBl. I S. 1702 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 PBLEntgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PBLEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBLEntgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PBLEntgV Leistungsentgelt (vom 01.02.2015)
... wird auf der Grundlage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungsbeurteilung nach § 7 ermittelt. (2) Das Leistungsentgelt wird mit den Dienstbezügen für den Monat ...
§ 5 PBLEntgV Zielbewertung
... des Leistungsentgeltes richtet sich in diesem Fall nach einer Leistungsbeurteilung nach § 7. (3) Der Gesamtbetriebsrat erhält bis zum 15. April des auf den ...
§ 6 PBLEntgV Zielvereinbarung (vom 04.07.2020)
... richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung nach § 7 , über deren Grundlagen mit der Beamtin oder dem Beamten zu Beginn des zweiten Quartals ein ...
§ 8 PBLEntgV Einigungsverfahren für Zielbewertung und Leistungsbeurteilung (vom 04.07.2020)
... der Beamte kann gegen die Zielbewertung nach § 5 oder gegen die Leistungsbeurteilung nach § 7 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich bei derjenigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702
Artikel 2 PostLZulVuaÄndV Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
... Zeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes." 2. In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die hierzu erforderlichen Informationen" durch ...
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