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§ 8 - Postbankleistungsentgeltverordnung (PBLEntgV)
V. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2938 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 280
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-41 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-41 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Einigungsverfahren für Zielbewertung und Leistungsbeurteilung
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann gegen die Zielbewertung nach § 5 oder gegen die Leistungsbeurteilung nach § 7 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich bei derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, Gegenvorstellung erheben.
(2) 1Für das Verfahren über die Gegenvorstellung wird jeweils auf örtlicher betrieblicher Ebene eine Einigungskommission gebildet. 2Sie wird paritätisch mit je zwei von der Dienststelle und dem Betriebsrat benannten Vertreterinnen oder Vertretern besetzt. 3Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststelle, die die Zielbewertung oder die Leistungsbeurteilung vorgenommen oder eröffnet haben, können nicht Mitglieder der Einigungskommission sein. 4Die Mitglieder sind für die Sitzungsteilnahme einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeit unter Fortzahlung der Bezüge oder Arbeitsentgelte freizustellen. 5§ 78 des Betriebsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 6Der Einigungskommission sind die für ihre Aufgabe erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. 7Die Kosten der Einigungskommission trägt die Deutsche Bank AG.
(3) Die Gegenvorstellung ist von derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, unverzüglich an die Einigungskommission weiterzuleiten.
(4) 1Die Einigungskommission hat diejenige oder denjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, sowie die Beamtin oder den Beamten vor ihrer Entscheidung zu hören. 2Sie hat auf eine gütliche Einigung der Angelegenheit hinzuwirken. 3Kann eine gütliche Einigung nicht erzielt werden, hat die Einigungskommission innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Gegenvorstellung bei ihr eine Empfehlung auszusprechen und schriftlich zu begründen. 4Sie übermittelt die Empfehlung einschließlich der Begründung derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, zur Entscheidung.
(5) 1Die Einigungskommission tritt auf Verlangen einer Seite unverzüglich auch dann zusammen, wenn in einem Zeitraum von zwei Wochen nach einem Zielvereinbarungsgespräch nach § 6 Abs. 2 Satz 1 keine Zielvereinbarung geschlossen wird. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung V. v. 24. Juni 2020 BGBl. I S. 1532 m.W.v. 4. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 8 PBLEntgV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.07.2020 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung vom 24.06.2020 BGBl. I S. 1532 |
aktuell vorher | 12.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2271 |
aktuell vorher | 01.02.2015 (26.08.2015) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung vom 14.08.2015 BGBl. I S. 1432 |
aktuell vorher | 01.08.2008 (20.08.2012) | Artikel 2 Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG vom 25.07.2012 BGBl. I S. 1702 |
aktuell | vor 01.08.2008 (20.08.2012) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 PBLEntgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PBLEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBLEntgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
V. v. 14.08.2015 BGBl. I S. 1432
Artikel 1 PostbankLEntgVÄndV Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
... „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Betriebsverfassungsgesetz" durch die Wörter ...
Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung
V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
Artikel 1 PostbankLEntgVuaÄndV Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
... und 2" ersetzt. 5. In § 6 Absatz 4 Satz 2 und in § 8 Absatz 2 Satz 7 werden jeweils die Wörter „Deutsche Postbank" durch die Wörter „DB ...
Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702
Artikel 2 PostLZulVuaÄndV Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
... die Wörter „den Entwurf der Leistungsbeurteilung" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 6" ... „§ 4" durch die Angabe „§ 6" ersetzt. 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Leistungsentgelt bei nicht ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1532
Artikel 1 2. PBLEntgVÄndV Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
... Wörter „Deutschen Bank" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 und in § 8 Absatz 2 Satz 7 werden jeweils die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank" durch die Wörter ...
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