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Änderung § 1 PBLEntgV vom 12.12.2018
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§ 1 PBLEntgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2018 geltenden Fassung | § 1 PBLEntgV n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1532 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Persönlicher Geltungsbereich, leistungsbezogene Entgelte | |
(Text alte Fassung) Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden. | (Text neue Fassung) Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Bank AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden. |
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