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Änderung § 1 PBLEntgV vom 12.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 PBLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2018 geltenden Fassung
§ 1 PBLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1532
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich, leistungsbezogene Entgelte


(Text alte Fassung)

Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden.

(Text neue Fassung)

Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Bank AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden.

(heute geltende Fassung)