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Änderung § 1 PBLEntgV vom 09.10.2013

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§ 1 PBLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 1 PBLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich, leistungsbezogene Entgelte


(Text alte Fassung)

Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden. Daneben können Erfolgs-, Akquisitions- und Mengenzulagen nach den §§ 6 bis 8 der Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch § 14 Satz 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, gewährt werden.

(Text neue Fassung)

Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)