Änderung § 1 PBLEntgV vom 12.12.2018

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§ 1 PBLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2018 geltenden Fassung
§ 1 PBLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich, leistungsbezogene Entgelte


(Text alte Fassung)

Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden.

(Text neue Fassung)

Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden.




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