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Synopse aller Änderungen der PBLEntgV am 01.05.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2017 durch Artikel 1 der PostbankLEntgVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PBLEntgV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PBLEntgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2017 geltenden Fassung | PBLEntgV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Persönlicher Geltungsbereich, leistungsbezogene Entgelte § 2 Leistungsentgelt § 3 Leistungsbudget § 4 Ermittlung des Zahlbetrages § 5 Zielbewertung § 6 Zielvereinbarung § 7 Leistungsbeurteilung § 8 Einigungsverfahren für Zielbewertung und Leistungsbeurteilung | |
(Text alte Fassung) § 8a Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung § 9 Übergangsregelung | (Text neue Fassung) § 9 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung |
§ 10 Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb | |
§ 10 Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb | |
(1) Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, erhalten eine monatliche Leistungszulage (Filialzulage). (2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121) 1. zugestanden hat oder 2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte. (3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. | |
(4) Die Filialzulage wird letztmalig für April 2017 gewährt. | (4) Die Filialzulage wird letztmalig für August 2019 gewährt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8013/v213764-2017-05-01.htm