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Änderung § 9 Bürgergeld-V vom 01.08.2016
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§ 9 Bürgergeld-V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 9 Bürgergeld-V n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) 1 Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, ist § 2a der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2 § 2a Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Teil des Bewilligungszeitraums, der im Berechnungsjahr 2007 liegt, bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der Teil des vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellten Gewinns zu berücksichtigen ist, der auf diesen Teil des Bewilligungszeitraums entfällt. 3 Für den Teil des Bewilligungszeitraums, der nach dem 31. Dezember 2007 liegt, ist bei der abschließenden Entscheidung § 3 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 2016 begonnen haben. |
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