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Synopse aller Änderungen der Bürgergeld-V am 01.01.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 7 des EGRBEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Bürgergeld-V.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Bürgergeld-V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | Bürgergeld-V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen § 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit § 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft § 4 Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen § 5 Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 5a Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit |
§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge § 7 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen § 8 Wert des Vermögens § 9 Übergangsvorschrift § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 5a (neu) | § 5a Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit |
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist zugrunde zu legen 1. für die Schulausflüge (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) ein Betrag von drei Euro monatlich, 2. für die mehrtägigen Klassenfahrten (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt, 3. für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben bei Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung der in § 9 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag. |
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