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§ 2 - Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (AusglFoTilgG k.a.Abk.)

G. v. 30.07.1965 BGBl. I S. 650; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.1990 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 06.08.1965; FNA: 653-3 Schuldenablösung

§ 2 Tilgung



Vom 1. Januar 1956 an werden verzinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 0,5 vom Hundert des gewährten Betrages zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, unverzinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 2 vom Hundert des gewährten Betrages getilgt. Leistungen, die ein Schuldner vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend dem Satz 1 zum Zwecke der Tilgung bewirkt hat, gelten als Tilgung im Sinne dieses Gesetzes.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AusglFoTilgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusglFoTilgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AusglFoTilgG Änderung von Ausgleichsforderungen
... die der Schuldner erst nach dem Zeitpunkt bewirkt, an dem sie nach §§ 2 und 3 zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom ... die Verzinsung der Ausgleichsforderung und die Berechnung der Tilgungsleistungen nach § 2 gelten die nachgezahlten Beträge als in dem Zeitpunkt geleistet, an dem sie nach § 3 ...
§ 5 AusglFoTilgG Abschlagszahlungen
... auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten ...
§ 7 AusglFoTilgG Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen
... die Aufwendungen, die sie nach dem 30. Juni 1959 für die Tilgung nach den §§ 2 bis 5 gemacht haben und machen werden, sowie 50 vom Hundert der Aufwendungen, die sie nach dem 31. ...