Tools:
Update via:
§ 5 - Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (AusglFoTilgG k.a.Abk.)
G. v. 30.07.1965 BGBl. I S. 650; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.1990 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 06.08.1965; FNA: 653-3 Schuldenablösung
Geltung ab 06.08.1965; FNA: 653-3 Schuldenablösung
§ 5 Abschlagszahlungen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.
Zitierungen von § 5 Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AusglFoTilgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusglFoTilgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 AusglFoTilgG Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen
... die Aufwendungen, die sie nach dem 30. Juni 1959 für die Tilgung nach den §§ 2 bis 5 gemacht haben und machen werden, sowie 50 vom Hundert der Aufwendungen, die sie nach dem 31. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/802/a10884.htm