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§ 6 - Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (AusglFoTilgG k.a.Abk.)

G. v. 30.07.1965 BGBl. I S. 650; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.1990 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 06.08.1965; FNA: 653-3 Schuldenablösung

§ 6 Kündigung durch den Schuldner



Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.

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