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§ 8 - Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (AusglFoTilgG k.a.Abk.)
G. v. 30.07.1965 BGBl. I S. 650; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.1990 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 06.08.1965; FNA: 653-3 Schuldenablösung
Geltung ab 06.08.1965; FNA: 653-3 Schuldenablösung
§ 8 Ankaufsfonds
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der bei der Deutschen Bundesbank bestehende Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen (Ankaufsfonds) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Deutschen Bundesbank.
(2) Die dem Ankaufsfonds bisher zugeführten Ausgleichsforderungen und anderen Mittel bleiben im Bestand des Fonds.
(3) Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß einen Bericht über den Stand des Ankaufsfonds.
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Zitierungen von § 8 Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AusglFoTilgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusglFoTilgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung
G. v. 17.12.1975 BGBl. I S. 3123
§ 8 WährUmStAbschlG Auflösung und Abwicklung öffentlich-rechtlicher Geldinstitute
... den bei der Deutschen Bundesbank bestehenden Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen (§ 8 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 30. Juli 1965 - Bundesgesetzbl. I ...
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