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§ 10 - Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (AusglFoTilgG k.a.Abk.)
G. v. 30.07.1965 BGBl. I S. 650; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.1990 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 06.08.1965; FNA: 653-3 Schuldenablösung
Geltung ab 06.08.1965; FNA: 653-3 Schuldenablösung
§ 10 Auflösung des Ankaufsfonds
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Hat der Schuldner eine Ausgleichsforderung zu einem höheren Betrag getilgt, als er sie nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung des vorzeitigen Erlöschens nach Absatz 2 zu tilgen gehabt hätte, so ist ihm der Mehrbetrag aus den Mitteln des Ankaufsfonds zu erstatten, sobald der Ankaufsfonds alle noch bestehenden Ausgleichsforderungen umfaßt.
(2) Nach Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen wird der Ankaufsfonds aufgelöst. Mit der Auflösung des Ankaufsfonds erlöschen die zu seinem Bestand gehörenden Ausgleichsforderungen.
(3) Die im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandenen sonstigen Mittel des Ankaufsfonds sind an den Bund abzuführen. Im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht fällige Zinsen auf angekaufte Ausgleichsforderungen sind nicht zu entrichten.
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Zitierungen von § 10 Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AusglFoTilgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusglFoTilgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 AusglFoTilgG Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen
... diesem Gesetz zu tilgen hat, erstattet der Bund bis zur Auflösung des Ankaufsfonds (§ 10 Abs. 2) diejenigen Beträge, die bei einer Tilgung nach diesem Gesetz dem Land als Zins- und ...
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