§ 11 - Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (AusglFoTilgG k.a.Abk.)

G. v. 30.07.1965 BGBl. I S. 650; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.1990 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 06.08.1965; FNA: 653-3 Schuldenablösung

§ 11 Sonderregelung für Berlin



(1) (weggefallen)

(2) Die Verpflichtungen des Landes Berlin aus Ausgleichsforderungen, die der Deutschen Bundesbank nach § 15 Abs. 2 des Zweiten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 23. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 285) in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745) zustehen, gehen mit Wirkung vom 1. Januar 1965 auf den Bund über.



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