Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Gesetz zur Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVVEG k.a.Abk.)

Artikel 6 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2996 (Nr. 66); aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 12 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 827-18 Organisationsrecht
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§ 1 Errichtung, Mitglieder



(1) Zum 1. Januar 2009 wird als Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. Sie trägt den Namen „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung".

(2) Mitglieder des Spitzenverbandes sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die landwirtschaftlichen Pflegekassen.



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