Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Gesetz zur Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVVEG k.a.Abk.)

Artikel 6 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2996 (Nr. 66); aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 12 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 827-18 Organisationsrecht
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§ 4 Kosten bei Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung



(1) Für die aus Anlass der Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Eingliederung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. sowie des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen erforderlichen Rechts- und Amtshandlungen werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht erhoben.

(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.



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