(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt mit Auflösung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. und den dort beschäftigten gemeinschaftlichen Angestellten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestehen. Die §§
128,
129,
130 Abs. 1 sowie die §§
131 und
133 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten entsprechend.
(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt mit Auflösung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§
128,
129,
130 Abs. 1 sowie die §§
131 und
133 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten entsprechend.
(3) Die jeweiligen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger treten mit Auflösung landwirtschaftlichen der Bundesverbandes des Berufsgenossenschaften e.V., des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen in entsprechender Anwendung des §
132 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zum Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über.
(4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt mit Auflösung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen einerseits und den dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden andererseits bestehen.
(5) Der Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 1. Dezember 1999 findet Anwendung. Auf Dienstordnungsangestellte ist §
13 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.