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Änderung Artikel 3 LSVMG vom 05.11.2008

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Artikel 3 LSVMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
Artikel 3 LSVMG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Vierter Unterabschnitt Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung'.

b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

„§ 53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung'.

c) Die Angaben zu den §§ 54 bis 58b werden wie folgt gefasst:

㤤 54 bis 58b (weggefallen)'.

d) In der Angabe zu § 62 werden die Wörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen' durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung' ersetzt.

e) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

„§ 64 (weggefallen)'.

f) In der Angabe zu § 119a wird die Angabe „2000 bis 2005' durch die Angabe „2009 bis 2014' ersetzt.

2. Der Vierte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Vierter Unterabschnitt Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Spitzenverband für die landwirtschaftlichen Alterskassen. Neben den sich aus den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Aufgaben nimmt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die in § 143e des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben für die Alterssicherung der Landwirte wahr.

(2) Er nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

1. Abschluss von Verträgen im Namen seiner Mitglieder mit Leistungserbringern,

2. Vorlage der Übersichten über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,

3. Bearbeitung des Versorgungsausgleichs für seine Mitglieder, einschließlich des Auskunftsverfahrens nach § 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

4. Wahrnehmung der Funktion als Verbindungsstelle für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte.'

3. § 64 wird aufgehoben.

3a. § 70 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) In den verbindlichen Vorgaben für den Beitragseinzug nach § 143e Abs. 2 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist zusätzlich Näheres zur Weiterleitung der Beiträge an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu regeln.'

4. § 119a wird wie folgt gefasst:

„§ 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2009 bis 2014

(1) Abweichend von den Regelungen über Veränderungen der jährlichen Ausgaben für Verwaltung und Verfahren (§ 80 Abs. 2) wirkt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Alterskassen bis zum Jahr 2014 um 20 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Alterskassen und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:

1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,

2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und

3. Versorgungsaufwendungen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2a) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in den Jahren 2009 bis 2014 in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt eine Überschreitung des auf eine landwirtschaftliche Alterskasse entfallenden Anteils an den Verwaltungs- und Verfahrenskosten von der Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 2 ausnehmen, soweit die Überschreitung auf besonderen Umständen beruht, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht zu beeinflussen sind und die voraussichtlich nicht nur einmalig zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten führen.

(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den landwirtschaftlichen Alterskassen zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1.'

5. In § 1 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 4, § 44 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, den §§ 49, 60 Abs. 4, § 61a Abs. 1 Satz 2, den §§ 62, 79 Abs. 1 und 2 und § 80 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen' durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung' ersetzt.

6. In § 10 Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1 und § 45 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden jeweils die Wörter „Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen' durch die Wörter „Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung' ersetzt.