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Zweite Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung (2. WahrnVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
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- des § 27 Abs. 5 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 7 Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist,
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- des § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist,
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- des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294),
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- des § 26 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), der durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist,
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- des Artikels 2 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1981 (BGBl. 1981 II S. 382), der zuletzt durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), der durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist,
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- des § 65 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), von denen Nr. 11 durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert und Nr. 12 zuletzt durch Artikel 9 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist,
Artikel 1
Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:- 1.
- formelle Bearbeitung von Patentanmeldungen, insbesondere
- a)
- Aufforderung zur Beseitigung formeller Mängel und zur Einreichung der Erfinderbenennung,
- b)
- Zurückweisung der Anmeldung, wenn der Anmelder auf eine Aufforderung nach Buchstabe a die Mängel nicht beseitigt hat, es sei denn aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat,
- c)
- Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen,
- d)
- Feststellung, dass die Prioritätserklärung als nicht abgegeben gilt (§ 40 Abs. 4 des Patentgesetzes) oder der Prioritätsanspruch verwirkt ist (§ 41 Abs. 1 Satz 3 des Patentgesetzes) oder die Priorität nicht fristgerecht beansprucht wurde oder die Prioritätserklärung aus sonstigen Gründen formell unwirksam ist,
- e)
- Mitteilung, dass die frühere Anmeldung wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 des Patentgesetzes als zurückgenommen gilt,
- f)
- Feststellung, dass die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr für das Anmeldeverfahren oder einer Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag oder wegen nicht fristgerechter Stellung des Prüfungsantrags als zurückgenommen gilt,
- g)
- Feststellung, dass die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt;
- 2.
- Prüfung der Anmelderidentität oder einer wirksamen Rechtsnachfolge bei Inanspruchnahme einer Priorität;
- 3.
- formelle Bearbeitung von Recherche- und Prüfungsanträgen einschließlich der Feststellung, dass der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen oder wegen eines früher eingegangenen Antrags als nicht gestellt gilt;
- 4.
- Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von nicht fällig gewordenen Gebühren nach § 10 Abs. 1 des Patentkostengesetzes sowie Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von fällig gewordenen und verfallenen Gebühren mit Ausnahme der Beschwerdegebühr und der Einspruchsgebühr;
- 5.
- Feststellung, dass das Patent wegen nicht rechtzeitig erfolgter Abgabe der Erfinderbenennung oder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr mit dem Verspätungszuschlag erloschen ist;
- 6.
- Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärungen und ihrer Rücknahme mit Ausnahme der Festsetzung oder Änderung der angemessenen Vergütung;
- 7.
- Entscheidung über Anträge auf
- a)
- Änderung einer Registereintragung, die die Person, den Namen oder den Sitz des Anmelders oder Inhabers eines Patents betrifft,
- b)
- Eintragung oder Löschung eines Registervermerks über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung,
- c)
- Eintragung eines Registervermerks über die Eröffnung oder die Beendigung eines Insolvenzverfahrens, über eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, über eine Verpfändung oder über ein sonstiges dingliches Recht;
- 8.
- Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;
- 9.
- formelle Bearbeitung des Einspruchsverfahrens;
- 10.
- formelle Bearbeitung des Beschränkungs- oder Widerrufsverfahrens einschließlich der Feststellung, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des Patents wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt;
- 11.
- formelle Weiterbearbeitung eines rechtskräftigen Beschlusses des Bundespatentgerichts, insbesondere Weitergabe der vom Bundespatentgericht festgelegten Publikationsunterlagen;
- 12.
- Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Feststellung, dass die internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt;
- 13.
- Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren bei Patentanmeldungen und Patenten, soweit eine Prüfung auf hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents und auf fehlende Mutwilligkeit (§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) bereits stattgefunden hat."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor dem Doppelpunkt wird das Wort Angestellte" durch das Wort Tarifbeschäftigte" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
6. formelle Bearbeitung der Akten im Rahmen der Patenterteilung, insbesondere- a)
- formelle Bearbeitung der Erteilungsverfügung,
- b)
- Vorbereitung der Publikation der Patentschrift;".
- cc)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- dd)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
8. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort des Anmelders oder Inhabers eines Patents, die Änderung von Vertreterangaben oder die Änderung von Angaben zum Zustellungsbevollmächtigten betrifft."
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter Absatz 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 8" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor dem Doppelpunkt wird das Wort Angestellte" durch das Wort Tarifbeschäftigte" ersetzt.
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. Entscheidung über Anträge auf Änderung einer Registereintragung, die die Person, den Namen oder den Sitz des Anmelders oder Inhabers eines Gebrauchsmusters betrifft;". - cc)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;". - dd)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
6. Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Anmeldeverfahren, einschließlich der Anträge auf Beiordnung eines Vertreters, es sei denn, der Antrag ist aufgrund Fehlens hinreichender Aussicht auf Eintragung des Gebrauchsmusters zurückzuweisen;". - ee)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
7. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Aufrechterhaltungsgebühren bei Gebrauchsmustern."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor dem Doppelpunkt wird das Wort Angestellte" durch das Wort Tarifbeschäftigte" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
7. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Anmelders oder Inhabers eines Gebrauchsmusters oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft."
- 3.
- In § 3 wird das Wort Angestellte" durch das Wort Tarifbeschäftigte" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort Angestellte" durch das Wort Tarifbeschäftigte" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Mit der Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Anmelders oder Inhabers eines Geschmacksmusters oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft, werden auch Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut."
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor dem Doppelpunkt wird das Wort Angestellte" durch das Wort Tarifbeschäftigte" ersetzt.
- bb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Namen oder den Sitz des Inhabers der Marke betrifft;". - cc)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
6. Bearbeitung von Verfahren der teilweisen Verlängerung der Schutzdauer der eingetragenen Marke;". - dd)
- Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
13. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Anträgen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben, Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen und Entscheidung über solche Anträge. Eingeschlossen ist die Bearbeitung solcher Anträge in Angelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor dem Doppelpunkt wird das Wort Angestellte" durch das Wort Tarifbeschäftigte" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
5. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 6, einschließlich der vollständigen Löschung der Marke, wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutzdauer unterblieben ist;- 6.
- Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Inhabers der Marke oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft."
- 6.
- In § 6 wird im Satzteil vor dem Doppelpunkt das Wort Angestellte" durch das Wort Tarifbeschäftigte" ersetzt.
- 7.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
§ 7 Gemeinsame Vorschriften(1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Geschäften werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut:- 1.
- formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Anträgen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben, Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen und Entscheidung über solche Anträge;
- 2.
- Zurückweisung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich der Anträge auf Beiordnung eines Vertreters, wenn aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers oder eines sonstigen Beteiligten keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann;
- 3.
- formelle Bearbeitung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, insbesondere
- a)
- Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich des Antrags auf Beiordnung eines Vertreters, wenn der Antragsteller einem Auflagenbescheid nicht nachgekommen ist,
- b)
- Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und die Wiederaufnahme der Zahlungen bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe,
- c)
- Festsetzung der Kosten des beigeordneten Vertreters.
(2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 6 aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut:- 1.
- Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
- 2.
- Entscheidung über Einwendungen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 7 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung;
- 3.
- Entscheidungen nach § 9 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung;
- 4.
- Bewilligung von Vorschüssen und Berechnung der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige sowie Bewilligung von Reisekostenentschädigung für mittellose Beteiligte."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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