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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2008 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Quotenanrechnung bestimmter biogener Öle (38. BImSchV)

V. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3017 (Nr. 66); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1285
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 2129-8-38 Umweltschutz
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§ 1 Biogene Öle als Biokraftstoffe



Ab dem 1. Januar 2010 können biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, dann auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, wenn vom Verpflichteten ein Mindestanteil von Biodiesel in Höhe von 7 Volumenprozent bezogen auf die Gesamtmenge Dieselkraftstoffs zuzüglich Biokraftstoffs in Verkehr gebracht wurde. Die Erfüllung der Verpflichtungen durch biogene Öle im Sinne des Satzes 1 ist auf 3 Volumenprozent bezogen auf die Gesamtmenge Dieselkraftstoffs zuzüglich Biokraftstoffs beschränkt.