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§ 5 - Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz (KBFG)
Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3022 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
Geltung ab 31.12.2007; FNA: 860-8-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 31.12.2007; FNA: 860-8-2 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der dem Einzelplan 17 des Bundeshaushalts als Anlage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
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