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§ 4a - Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz (KBFG)
Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3022 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
Geltung ab 31.12.2007; FNA: 860-8-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 31.12.2007; FNA: 860-8-2 Sozialgesetzbuch
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§ 4a Aufstockung des Sondervermögens
(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 30.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zur Verfügung.
(2) 1Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 550 Millionen Euro zur Verfügung. 2Bewilligungen von Finanzhilfen für Investitionsvorhaben in Höhe des aufgestockten Sondervermögens sind ab dem 31. Dezember 2014 möglich. 3Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich
im Jahr 2016 auf 230.000.000 Euro,
im Jahr 2017 auf 220.000.000 Euro,
im Jahr 2018 auf 100.000.000 Euro.
(3) 1Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 100.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1.126 Millionen Euro zur Verfügung. 2Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich
im Jahr 2017 auf 226.000.000 Euro,
im Jahr 2018 auf 300.000.000 Euro,
im Jahr 2019 auf 300.000.000 Euro,
im Jahr 2020 auf 300.000.000 Euro.
(4) 1Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 90.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1.000 Millionen Euro zur Verfügung. 2Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich im Jahr 2020 auf 500.000.000 Euro und im Jahr 2021 auf 500.000.000 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets G. v. 14. Juli 2020 BGBl. I S. 1683 m.W.v. 17. Juli 2020
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Frühere Fassungen von § 4a KBFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 3 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets vom 14.07.2020 BGBl. I S. 1683 |
aktuell vorher | 01.01.2017 (29.06.2017) | Artikel 2 Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1893 |
aktuell vorher | 31.12.2014 | Artikel 3 Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2411 |
aktuell vorher | 21.02.2013 | Artikel 2 Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15.02.2013 BGBl. I S. 250 |
aktuell | vor 21.02.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a KBFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a KBFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KBFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Artikel 3 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403, 2407; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
§ 13 KiföGFinG Höhe und Aufteilung der Programmkosten (vom 31.12.2014)
... Die diesbezüglichen Jahresbeträge gemäß § 4a Absatz 2 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes verteilen sich entsprechend. (2) Der ...
§ 20 KiföGFinG Höhe und Aufteilung der Programmkosten (vom 01.01.2017)
... Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die ...
§ 27 KiföGFinG Höhe und Aufteilung der Programmkosten (vom 17.07.2020)
... Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
Artikel 2 BeglMaßG Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der ...
Artikel 3 BeglMaßG Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
... § 4a des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April ...
Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1893
Artikel 1 KiföGFinGÄndG Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die ...
Artikel 2 KiföGFinGÄndG Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
... 2 Satz 1 werden die Wörter „unter drei Jahren" gestrichen. 2. Dem § 4a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der Bund stellt dem ...
Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411
Artikel 3 FAGuaÄndG Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
... (BGBl. I S. 4118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4a wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...
Artikel 4 FAGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... Die diesbezüglichen Jahresbeträge gemäß § 4a Absatz 2 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes verteilen sich entsprechend. (2) ...
Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 250
Artikel 2 KlKindFördG Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
... (BGBl. I S. 3022) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Aufstockung des Sondervermögens Der ... 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Aufstockung des Sondervermögens Der Bund stellt dem Sondervermögen zur ...
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