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Änderung § 8 KBFG vom 31.12.2013
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§ 8 KBFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2013 geltenden Fassung | § 8 KBFG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Auflösung | |
(Text alte Fassung) Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2017 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben. | (Text neue Fassung) 1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2026 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 4 In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben. |
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