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Änderung § 8 KBFG vom 30.06.2023

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§ 8 KBFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2023 geltenden Fassung
§ 8 KBFG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Auflösung


(Text alte Fassung)

1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2025 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 4 In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2026 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 4 In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben.

(heute geltende Fassung)