(860-3)
Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel
8 Abs. 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Ersten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Zehnten Kapitels wie folgt gefasst:
„Erster Unterabschnitt Winterbeschäftigungs-Umlage".
- 2.
- Im Dritten Abschnitt des Zehnten Kapitels wird die Überschrift des Ersten Unterabschnitts wie folgt gefasst:
„Erster Unterabschnitt Winterbeschäftigungs-Umlage".
- 3.
- In § 65 Abs. 2 wird das Wort „Sachbezugsverordnung" durch das Wort „Sozialversicherungsentgeltverordnung" ersetzt.
- 3a.
- § 344 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist."
- 4.
- In § 346 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 trägt für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, der Arbeitgeber die Beiträge allein."
Artikel 21 SGBIVuaÄndG Inkrafttreten (vom 28.12.2007) ... ddd und Doppelbuchstabe bb, Nr. 9 bis 11, 15 Buchstabe d, Nr. 16 Buchstabe c, Artikel 4 Nr. 3a, Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe a und b sowie Artikel 6 Nr. 8a treten am 1. Januar 2009 in ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3245