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Artikel 18 - Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 18 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 DEÜV § 5, § 8a (neu), § 13, § 20, § 23, § 33, § 34, § 41, § 37, mWv. 28. Dezember 2007 § 31

(860-4-1-12)

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 5 werden die Wörter „zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen" durch die Wörter „zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen; spätere Änderungen der Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüglich zu melden" ersetzt.

2.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses

Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person hat für freigestellte Beschäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber nach sechs Wochen abzugeben."

3.
In § 13 wird die Angabe „§§ 6, 8 und 12" durch die Angabe „§§ 6, 8, 8a und 12" ersetzt.

4.
In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Beitragsüberwachungsverordnung" durch das Wort „Beitragsverfahrensverordnung" ersetzt.

5.
In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Mängel" die Wörter „durch Datenübertragung" eingefügt.

5a.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Sonderregelungen

(1) Für die Meldungen der Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für Meldungen der nach § 129 Abs. 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute gelten besondere Datensätze. Die Meldungen enthalten zusätzliche Angaben für die knappschaftliche Rentenversicherung oder über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen.

(2) Die Betriebsnummer für Meldepflichtige, die Versicherte nach Absatz 1 zu melden haben, wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit vergeben.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellt auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze nach § 22 eigene Grundsätze für die Datensätze nach Absatz 1 auf, die die für sie geltenden Sonderregelungen berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 bis 21.

(4) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Systeme, mit denen Meldungen nach Absatz 1 erstattet werden, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See."

5b.
In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „unverzüglich" die Wörter „durch Datenübertragung" eingefügt.

6.
§ 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten."

7.
§ 37 wird aufgehoben.

8.
In § 41 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 18 Satz 1" die Wörter „, auch in Verbindung mit Satz 2," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 SGBIVuaÄndG Inkrafttreten (vom 28.12.2007)
... 1a und 1b, Artikel 5 Nr. 1 bis 5, 7, 8 und 12 bis 15, Artikel 5c, Artikel 6a, Artikel 7a, Artikel 18 Nr. 5a und Artikel 19b treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Abs. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Folgeänderungen zur Auflösung der See-Krankenkasse und der See-Pflegekasse und zu deren Eingliederung in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 165 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3305
Bekanntmachung SGBIVuaÄndGInkrB
... 5 Nr. 1 bis 5, 7, 8 und 11 bis 15, Artikel 5b Nr. 1, Artikel 5c, Artikel 6a, Artikel 7a, Artikel 18 Nr. 5a und Artikel 19b des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und ...

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 11 UVMG Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnungen
... der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt geändert:  ...