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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2016 aufgehoben
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§ 5 - EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3075 (Nr. 67); aufgehoben durch § 12 V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509
Geltung ab 23.12.2007; FNA: 7110-1-7 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 23.12.2007; FNA: 7110-1-7 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausgleichsmaßnahmen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller vor der Erteilung einer Ausnahmebewilligung als Ausgleichsmaßnahme die Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen, wenn
- 1.
- die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Inland geforderten Ausbildungsdauer liegt,
- 2.
- die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch eine inländische Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgedeckt werden, oder
- 3.
- das Gewerbe, für das eine Ausnahmebewilligung beantragt wird, im Inland wesentliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Inland erforderlich ist und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden.
(2) Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeordnet
- 1.
- im Fall des § 2,
- 2.
- wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse geeignet sind, die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Unterschiede auszugleichen, oder
- 3.
- wenn die berufliche Qualifikation den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft beschlossen worden sind.
Zitierungen von § 5 EU/EWR HwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EU/EWR HwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EU/EWR HwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EU/EWR HwV Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen
... Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der ...
§ 6 EU/EWR HwV Anerkennungsverfahren und Fristen
... Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob diese im Sinne von § 5 Abs. 1 von der im Inland geforderten Ausbildung erheblich abweicht. Ferner kann sich die ...
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