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Artikel 1 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (16. RSA-ÄndV)
Artikel 1
§ 34 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil wird die Angabe 2008" durch die Angabe 2007" ersetzt.
- bb)
- Die Wörter als Stichprobe" werden gestrichen.
- cc)
- Das Komma am Ende der Nummer 2 wird durch das Wort und" ersetzt.
- dd)
- Das Komma am Ende der Nummer 3 wird durch einen Punkt ersetzt.
- ee)
- Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter und das Stichprobenverfahren der Angaben nach Satz 1" gestrichen.
- 2.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 erheben die Krankenkassen ab dem Berichtsjahr 2007 folgende Angaben nicht versichertenbezogen nach Ländern differenziert:- 1.
- das in der Krankenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Meldungen nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Beiträge aus der Künstlersozialversicherung,
- 3.
- die von freiwilligen Mitgliedern gezahlten Beiträge sowie die von versicherungspflichtigen Mitgliedern nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch selbst gezahlten Beiträge,
- 4.
- die für Bezieher von Arbeitslosengeld und Übergangsgeld nach den §§ 160 bis 162 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beiträge,
- 5.
- die für versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II gezahlten Beiträge,
- 6.
- die von versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten gezahlten Beiträge,
- 7.
- die Beitragszahlungen aus der Rente und
- 8.
- die Beitragszahlungen aus Versorgungsbezügen durch die Zahlstellen.
- 1.
- der Künstlersozialkasse über die Höhe der Beiträge ihrer Mitglieder summarisch, differenziert nach Ländern bis zum 15. August, erstmals bis zum 15. August 2008,
- 2.
- der Bundesagentur für Arbeit über die für die Bezieher von Arbeitslosengeld gezahlten Beiträge sowie die für eine pauschalierte Berücksichtigung der Beiträge aus Übergangsgeld nach den §§ 160 bis 162 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Angaben länderbezogen bis zum 31. Juli, erstmals bis zum 15. August 2008,
- 3.
- der Rentenversicherungsträger über die für eine länderbezogene Ermittlung der Beiträge aus der Rente erforderlichen Angaben, die auch pauschaliert werden können, bis zum 31. Juli, erstmals bis zum 15. August 2008.
- 3.
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Das wissenschaftliche Gutachten nach § 272 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist bis zum 31. März 2008 fertigzustellen. Gegenstand des Gutachtens ist es insbesondere, die Fragen zur Berechnung und Durchführung der Konvergenzregelung (§ 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zu untersuchen, Verfahrensvorschläge zur Lösung von Umsetzungsfragen zu unterbreiten und die länderbezogenen Transferwirkungen zu quantifizieren."
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