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Artikel 1 - Investmentänderungsgesetz (InvÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Investmentgesetzes


Artikel 1 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2007 InvG § 1, § 2, § 2a (neu), § 3, § 4, § 5, § 5a (neu), § 5b (neu), § 6, § 7, § 7a (neu), § 7b (neu), § 8, § 9, § 9a (neu), § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 17, § 17a (neu), § 17b (neu), § 17c (neu), § 18, § 19a (neu), § 19b (neu), § 19c (neu), § 19d (neu), § 19e (neu), § 19f (neu), § 19g (neu), § 19h (neu), § 19i (neu), § 19j (neu), § 19k (neu), § 19l (neu), § 20, § 21a (neu), § 22, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 31, § 32, § 34, § 36, § 37, § 38, § 40, § 41, § 42, § 43, § 43a (neu), § 44, § 45, § 47, § 48, § 50, § 51, § 52, § 54, § 58, § 60, § 63, § 64, § 65, § 67, § 68, § 68a (neu), § 69, § 70, § 71, § 77, § 78, § 79, § 80, § 80a (neu), § 80b (neu), § 80c (neu), § 80d (neu), § 82, § 84, § 85, § 88, § 89, § 90a (neu), § 90b (neu), § 90c (neu), § 90d (neu), § 90e (neu), § 90f (neu), § 90g (neu), § 90h (neu), § 90i (neu), § 90j (neu), § 90k (neu), § 91, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 98, § 99, § 100, § 101, § 102, § 103, § 104, § 105, § 106, § 106a (neu), § 106b (neu), § 107, § 108, § 109, § 110, § 110a (neu), § 111, § 111a (neu), § 112, § 113, § 114, § 116, § 117, § 118, § 119, § 120, § 121, § 122, § 123, § 124, § 125, § 126, § 127, § 128, § 129, § 130, § 131, § 133, § 135, § 136, § 137, § 140, § 132, § 143, § 143a (neu), § 143b (neu), § 144, § 145, § 146 (neu)

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zum Kapitel 1 werden wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen".

bb)
Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 5a Besondere Aufgaben

§ 5b Verschwiegenheitspflicht".

cc)
Nach der Angabe zu § 7 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung

§ 7b Versagung der Erlaubnis".

dd)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat".

ee)
In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „und Organisationspflichten" gestrichen.

ff)
Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 9a Organisationspflichten".

gg)
Die Angabe zu § 10 wird gestrichen.

hh)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis".

ii)
Nach der Angabe zu § 17 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte

§ 17b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung

§ 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte".

jj)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank".

kk)
Nach der Angabe zu § 19 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 19a Werbung

§ 19b Sicherungseinrichtung

§ 19c Anzeigen

§ 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht

§ 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen

§ 19f Besondere Pflichten des Abschlussprüfers

§ 19g Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber

§ 19h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte

§ 19i Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln

§ 19j Maßnahmen bei Gefahr

§ 19k Insolvenzantrag

§ 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren".

ll)
Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl".

b)
Die Angaben zum Kapitel 2 werden wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 43a Vorausgenehmigung".

bb)
Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 68a Erwerbs- und Veräußerungsverbot".

cc)
Nach der Angabe zu § 80 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 80a Kreditaufnahme

§ 80b Risikomanagement

§ 80c Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

§ 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen".

dd)
Nach der Angabe zu § 90 werden folgende Abschnitte eingefügt:

„Abschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen

§ 90a Infrastruktur-Sondervermögen

§ 90b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

§ 90c Anlaufzeit

§ 90d Ermittlung des Anteilwertes, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

§ 90e Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen

§ 90f Anforderungen an die für Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Infrastruktur-Sondervermögen

Abschnitt 7 Sonstige Sondervermögen

§ 90g Sonstige Sondervermögen

§ 90h Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme

§ 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

§ 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen

§ 90k Risikomanagement".

ee)
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 6 wird Angabe zum neuen Abschnitt 8.

c)
Die Angaben zum Kapitel 3 werden wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:

„§ 98 Bezeichnung und Angabe auf Geschäftsbriefen".

bb)
Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst:

„§ 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion".

cc)
Die Angabe zur Zwischenüberschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot".

dd)
Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:

„§ 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs".

ee)
Die Angabe zu § 102 wird gestrichen.

ff)
In der Angabe zu § 103 werden die Wörter „, Ausgabepreis, Inventarwert" gestrichen.

gg)
Die Angabe zur Zwischenüberschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Kapitalvorschriften".

hh)
In der Angabe zu § 104 werden die Wörter „Statutarisches Grundkapital" durch das Wort „Gesellschaftskapital" ersetzt.

ii)
In der Angabe zu § 105 wird das Wort „rückerwerbbare" durch die Wörter „Rücknahme von" ersetzt.

jj)
Nach der Angabe zu § 105 wird folgende neue Zwischenüberschrift eingefügt:

„Abschnitt 4 Besondere Vorschriften über die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft".

kk)
Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:

„§ 106 Vorstand".

ll)
Nach der Angabe zu § 106 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 106a Aufsichtsrat

§ 106b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat".

mm)
Die Angaben zum bisherigen Abschnitt 4 und den §§ 107 bis 109 werden gestrichen.

nn)
Die Angaben zu § 110 werden wie folgt gefasst:

„§ 110 Jahresabschluss und Lagebericht".

oo)
Nach der Angabe zu § 110 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 110a Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts".

pp)
Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst:

„§ 111 Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung".

qq)
Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt".

d)
In den Angaben zu Kapitel 4 wird in der Angabe zu § 120 das Wort „Dach-Sondervermögen" durch die Angabe „Sondervermögen nach den §§ 112 und 113" ersetzt.

e)
Die Angaben zu Kapitel 5 werden wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst:

„§ 133 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs".

bb)
Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst:

„§ 140 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs".

f)
Die Angaben zum Kapitel 6 werden wie folgt geändert:

aa)
Die Kapitelüberschrift wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 6 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften".

bb)
Nach der Angabe zu § 143 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 143a Strafvorschriften

§ 143b Mitteilungen in Strafsachen".

cc)
Nach der Angabe zu § 145 wird folgende Angabe angefügt:

„§ 146 Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften".

2.
In § 1 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 9" der Halbsatz „sowie den beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35)" durch die Angabe „Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Investmentfonds" durch die Wörter „inländische Investmentvermögen" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 werden nach der Angabe „83" ein Komma und die Angabe „90g" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:

„8. für Investmentvermögen im Sinne des § 90a sowie für vergleichbare ausländische Investmentvermögen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,

9.
für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90g sowie für vergleichbare ausländische Investmentvermögen als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,".

cc)
Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 10 und 11.

dd)
In der neuen Nummer 11 werden die Wörter „, Terminkontrakte zu Waren, die an organisierten Märkten gehandelt werden," gestrichen.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 5 wird das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Unternehmen" und die Angabe „nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9" durch die Angabe „nach Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11" ersetzt und nach den Wörtern „beschränkt ist" werden die Wörter „und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Spezial-Investmentaktiengesellschaften sind Unternehmen im Sinne des Satzes 1, deren Aktien nach der Satzung ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden dürfen."

f)
In Absatz 6 werden das Wort „Kreditinstitute" durch das Wort „Unternehmen" und jeweils das Wort „Sondervermögen" durch die Wörter „inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

g)
In Absatz 9 werden nach der Angabe „(ausländische Investmentgesellschaft)" die Wörter „, und bei denen der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt wird, oder bei denen der Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile hat, aber die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist" eingefügt.

h)
Dem Absatz 11 werden folgende Sätze angefügt:

„Nicht als öffentlicher Vertrieb gilt, wenn

1.
die Investmentanteile ausschließlich an Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentgesellschaften und von diesen beauftragte Verwaltungsgesellschaften sowie an Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften vertrieben werden;

2.
Investmentvermögen nur namentlich benannt werden;

3.
nur die Ausgabe- und Rücknahmepreise von Investmentanteilen veröffentlicht werden;

4.
Verkaufsunterlagen einer Umbrella-Konstruktion mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, verwendet werden, und diese Verkaufsunterlagen auch Informationen über weitere Teilfonds enthalten, für die keine Anzeige nach § 132 oder § 139 erstattet worden ist, sofern in den Verkaufsunterlagen jeweils drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen wird, dass die Anteile der weiteren Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen;

5.
die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des Investmentsteuergesetzes bekannt gemacht werden;

6.
in einen Prospekt für Wertpapiere Mindestangaben nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes oder in einen Prospekt für Vermögensanlagen Mindestangaben nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes aufgenommen werden;

7.
für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder den Freiverkehr einbezogen sind, ausschließlich die von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen getätigt werden und darüber hinaus kein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 stattfindet.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, wann ein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 vorliegt."

i)
In Absatz 12 werden die Wörter „eines anderen Vertragsstaates" durch die Wörter „anderer Vertragsstaat" ersetzt.

j)
Nach Absatz 13 werden folgende Absätze 14 bis 24 angefügt:

„(14) ÖPP-Projektgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen Öffentlich Privater Partnerschaften tätige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

(15) Prime Broker im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Vermögensgegenstände von Sondervermögen nach § 112 Abs. 1 oder von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, verwahren und sich diese ganz oder teilweise zur Nutzung auf eigene Rechnung übertragen lassen und gegebenenfalls sonstige mit derartigen Investmentvermögen verbundene Dienstleistungen erbringen.

(16) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer Kapitalanlagegesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft tatsächlich leiten.

(17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG ihren Sitz hat.

(18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird.

(19) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verbindung im Sinne des § 1 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Investmentaktiengesellschaft und einer anderen natürlichen oder juristischen Person.

(20) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung im Sinne des § 1 Abs. 9 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sowie 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.

(21) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes.

(22) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Kreditwesengesetzes.

(23) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes sind das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen im Sinne des § 10 Abs. 3a des Kreditwesengesetzes.

(24) Die Eigenmittel im Sinne dieses Gesetzes bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes."

4.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen

(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Höhe seiner jeweiligen Beteiligung und zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit zu enthalten. Die Bundesanstalt kann weitere Angaben oder Unterlagen verlangen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Inhabers der bedeutenden Beteiligung erforderlich ist. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder die Kapitalanlagegesellschaft unter seine Kontrolle kommt.

(2) Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den beabsichtigten Erwerb der Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anzeigepflichtige den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Kapitalanlagegesellschaft zu stellenden Ansprüchen nicht genügt; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 3 auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 Satz 1.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen oder eine bereits vollzogene Stimmrechtsausübung für nichtig erklären; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Sie kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen. § 2c Abs. 2 Satz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

(5) Vor Maßnahmen nach Absatz 2 hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung

1.
um ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG,

2.
um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/ EWG oder

3.
um eine Person, die ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG kontrolliert,

handelt und die Kapitalanlagegesellschaft, an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kontrolle käme.

(6) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass die Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt anzuzeigen."

5.
In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „111" durch die Angabe „111a" ersetzt.

6.
In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" gestrichen.

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Gesetzes und" die Wörter „über die Depotbanken auch nach den Vorschriften" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein inländisches Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.

(3) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringt, gelten die §§ 31 bis 31b, § 31d sowie die §§ 33 bis 34a des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."

8.
Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

„§ 5a Besondere Aufgaben

§ 6a des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die der Kapitalanlagegesellschaft oder der Investmentaktiengesellschaft anvertrauten Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 5b Verschwiegenheitspflicht

Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie Informationen aufgrund dieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Kapitalanlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist; § 9 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung."

9.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Kreditinstitute" durch das Wort „Unternehmen" und das Wort „Sondervermögen" durch die Wörter „inländische Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sie sind Institute im Sinne des Geldwäschegesetzes."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird."

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „bestimmen sich" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2a Satz 2," eingefügt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) § 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Aktiengesetzes ist auf eine Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hauptversammlung mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen hat, das von den Aktionären, den mit ihnen verbundenen Unternehmen und den Geschäftspartnern der Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist. Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kapitalanlagegesellschaften, die ausschließlich Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften verwalten."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) § 24c des Kreditwesengesetzes und § 93 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für die Kapitalanlagegesellschaften entsprechend."

10.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie kann die Erlaubnis auf die Verwaltung bestimmter Arten von inländischen Investmentvermögen beschränken."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „, wobei bei den Finanzinstrumenten Derivate ausgeschlossen sind, deren Basiswerte Waren oder Edelmetalle sind" gestrichen.

aa1)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" die Wörter „sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a. die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 1 und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 4 mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszusage),".

11.
Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b eingefügt:

„§ 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung

(1) Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 11,

2.
die Angabe der Geschäftsleiter,

3.
Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,

4.
Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter sowie dazu, dass sie auch in Bezug auf die Art der zu verwaltenden Sondervermögen über ausreichende Erfahrung verfügen,

5.
die Namen der an der Kapitalanlagegesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,

6.
die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen, und

7.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Kapitalanlagegesellschaft hervorgehen.

(2) Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

(3) Sofern der Kapitalanlagegesellschaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 erteilt wurde, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 7b Versagung der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
das Anfangskapital und die zusätzlichen Eigenmittel nach § 11 nicht zur Verfügung stehen;

2.
die Kapitalanlagegesellschaft nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat;

3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 33 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes nicht haben;

4.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Kapitalanlagegesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügt;

5.
enge Verbindungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;

6.
enge Verbindungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes unterstehen, deren Anwendung die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;

7.
die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat;

8.
die Kapitalanlagegesellschaft nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die sie die Erlaubnis beantragt, zu schaffen."

12.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 33a des Kreditwesengesetzes ist auf die Aussetzung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat oder die Beschränkung dieser Erlaubnis entsprechend anzuwenden."

13.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Allgemeine Verhaltensregeln".

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sondervermögen" durch die Wörter „inländischen Investmentvermögen" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die folgende Nummer 4 angefügt:

„4. über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einsetzen."

d)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbesondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei Publikums-Sondervermögen unter Berücksichtigung des Wertes des Sondervermögens und der Anlegerstruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Transaktionskosten zu vermeiden."

14.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a Organisationspflichten

Die Kapitalanlagegesellschaft muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der Kapitalanlagegesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere

1.
ein angemessenes Risikomanagement, das insbesondere gewährleistet, dass das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie deren jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens jederzeit überwacht und gemessen werden kann,

2.
geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter,

3.
geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalanlagegesellschaft in Finanzinstrumenten,

4.
angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,

5.
eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte, die insbesondere gewährleistet, dass jedes das Investmentvermögen betreffende Geschäft nach Gegenpartei, Art und Abschlusszeitpunkt rekonstruiert werden kann,

6.
angemessene Kontrollverfahren, die insbesondere das Bestehen einer internen Revision voraussetzen und gewährleisten, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen sowie den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird."

15.
§ 10 wird aufgehoben.

16.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Angabe „730.000 Euro" durch die Angabe „300.000 Euro" ersetzt und das Semikolon und die danach folgenden Halbsätze gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „3 Milliarden Euro" durch die Angabe „1,125 Milliarden Euro" ersetzt.

cc)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Eine Kapitalanlagegesellschaft braucht die Anforderung der Aufbringung zusätzlicher Eigenmittel nach Satz 1 Nr. 2 in Höhe von bis zu 50 Prozent nicht zu erfüllen, wenn sie über eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe verfügt. Das Kreditinstitut oder das Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder, sofern es seinen Sitz in einem Drittstaat hat, Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Werden Altersvorsorgeverträge nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 abgeschlossen oder Mindestzahlungszusagen nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a abgegeben, ist insoweit § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden."

17.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Bundesanstalt" die Wörter „, der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

18.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und die Deutsche Bundesbank" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5, § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 7 sowie die §§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Gesetzes, und, soweit diese Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringen, § 31 Abs. 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34 und 34a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5 sowie die §§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Gesetzes und, soweit Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbracht werden, § 31 Abs. 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34 und 34a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."

19.
In § 15 wird die Angabe „§ 53d" durch die Angabe „§ 53e" ersetzt.

20.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Aufgaben, die für die Durchführung der Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft wesentlich sind, können zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) ausgelagert werden. Das Auslagerungsunternehmen muss unter Berücksichtigung der ihm übertragenden Aufgaben über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder die Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf sie verhindern, dass das Sondervermögen im Interesse der Anleger verwaltet wird."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat Maßnahmen zu ergreifen, die sie in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Auslagerungsunternehmens jederzeit wirksam zu überwachen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertraglich zu sichern."

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Portfolioverwaltung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgelagert, muss die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates sichergestellt sein."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Nach Beendigung des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft sind der Bundesanstalt sämtliche in dem jeweiligen Geschäftsjahr erfolgten Auslagerungen unverzüglich und gesammelt anzuzeigen."

21.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalanlagegesellschaft

1.
von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht,

2.
ausdrücklich auf sie verzichtet oder

3.
den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt.

Soweit die Kapitalanlagegesellschaft auch über die Erlaubnis zur individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, erlischt diese, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1.
die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

2.
die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft unter die in § 11 Abs. 1 vorgesehenen Schwellen absinken und die Kapitalanlagegesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat;

3.
der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 7b Nr. 2 bis 8 rechtfertigen würden;

4.
die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung."

22.
Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c eingefügt:

„§ 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte

(1) In den Fällen des § 17 Abs. 2 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalanlagegesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 7b Nr. 3 genannten Anforderungen genügen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. § 36 Abs. 1a Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

§ 17b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung

§ 38 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung, wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis der Kapitalanlagegesellschaft aufhebt oder die Erlaubnis erlischt.

§ 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte

Wird eine Kapitalanlagegesellschaft ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis tätig, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft und den Mitgliedern ihrer Organe anordnen; § 37 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung."

23.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank

(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben zwingend erforderlich sind. Die Bundesanstalt hat insoweit der Deutschen Bundesbank die Informationen und Unterlagen gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 Satz 1, soweit es sich um eine Änderung der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 angezeigten Verhältnisse handelt, § 13 Abs. 4 Satz 2, § 19c Abs. 1 Nr. 3 bis 10 und Abs. 2, § 19d Satz 2, § 19f Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 3 Satz 4, § 37 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, § 94 Satz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 2 Satz 1 sowie § 111a Abs. 4 zur Verfügung zu stellen. Die Deutsche Bundesbank hat der Bundesanstalt die Angaben zur Verfügung zu stellen, die jene aufgrund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Weiterleitung dieser Beobachtungen, Feststellungen, Informationen, Unterlagen und Angaben.

(2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 Satz 5 schließt die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes entsprechend."

24.
Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19l eingefügt:

„§ 19a Werbung

Auf die Werbung von Kapitalanlagegesellschaften findet § 23 des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.

§ 19b Sicherungseinrichtung

Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die individuelle Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 erbringt, hat sie die betroffenen Anleger, die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie Abs. 2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

§ 19c Anzeigen

(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen

1.
die Absicht der Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug dieser Absicht;

2.
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;

3.
die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital oder Stimmrechte des anderen Unternehmens;

4.
die Änderung der Rechtsform;

5.
die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 11 vorgesehenen Schwellen;

6.
die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme oder Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle;

7.
die Einstellung des Geschäftsbetriebes;

8.
die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung über die Auflösung der Kapitalanlagegesellschaft herbeizuführen;

9.
den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der eigenen Gesellschaft, das Erreichen, das Über- und Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die Kapitalanlagegesellschaft Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, soweit die Kapitalanlagegesellschaft von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;

10.
die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Kapitalanlagegesellschaft.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt jährlich anzuzeigen

1.
den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung,

2.
die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle und

3.
die Begründung, Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung.

(3) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Tatsachen anzuzeigen.

§ 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht

Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer Kapitalanlagegesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

§ 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen

Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers findet § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

§ 19f Besondere Pflichten des Abschlussprüfers

(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen. Er hat insbesondere festzustellen, ob die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeigepflichten nach den §§ 12 und 19c sowie die Anforderungen nach den §§ 9, 9a, 11 und 16 erfüllt hat.

(2) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die Kapitalanlagegesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 erbringt, hat der Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen. § 29 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 19g Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber

Die Kapitalanlagegesellschaften und die an ihr bedeutend beteiligten Inhaber haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Abs. 1 und 6 sowie § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Abs. 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 19h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte

Auf die Verfolgung unerlaubt betriebener Geschäfte im Sinne des § 17c findet § 44c des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 19i Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln

Entsprechen bei einer Kapitalanlagegesellschaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 11 zu unterbinden. Sie kann insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. § 45 Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

§ 19j Maßnahmen bei Gefahr

Besteht die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Kapitalanlagegesellschaft gegenüber ihren Gläubigern oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr geeignete und erforderliche Maßnahmen ergreifen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 19k Insolvenzantrag

Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft findet § 46b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.

§ 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren

Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten."

25.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „anderes" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Depotbank durch das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Abschlussprüfer einmal jährlich zu prüfen."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Zweigniederlassung" durch das Wort „Depotbank" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

dd)
In Satz 5 wird das Wort „Zweigniederlassung" durch das Wort „Depotbank" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „nach Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „nach Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

26.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

„§ 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl

Erteilt die Bundesanstalt eine Vorausgenehmigung im Sinne des § 43a, kann die Auswahl der Depotbank für die von der Vorausgenehmigung umfassten Sondervermögen oder Teilfonds ebenfalls im Voraus genehmigt werden."

27.
Dem § 22 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Depotbank hat durch Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicherzustellen, dass bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Interessenkonflikte zwischen der Depotbank und der Kapitalanlagegesellschaft vermieden werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängigen Stelle zu überwachen."

28.
§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und die Wörter „einem anderen inländischen Verwahrer" durch die Wörter „einem anderen in- oder ausländischen Kreditinstitut oder einem anderen ausländischen Verwahrer, sofern dieser die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt," ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

29.
In § 25 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Transaktionsgebühren" durch das Wort „Transaktionskosten" ersetzt.

30.
In § 26 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „des § 53" durch die Angabe „der §§ 53, 80a und 90h Abs. 6," ersetzt.

31.
§ 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Berechnung" durch das Wort „Ermittlung" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „sind" der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. die für das jeweilige Sondervermögen geltenden gesetzlichen und in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrenzen eingehalten werden."

32.
In § 28 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

33.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Angabe „§ 53 oder nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 53, § 80a, § 90h Abs. 6 oder § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt, vor dem Wort „Finanzterminkontrakte," die Angabe „Wertpapier-Pensionsgeschäfte nach § 57 oder" und nach dem Wort „abgeschlossen" die Wörter „oder wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Leerverkäufe getätigt oder einem Sondervermögen im Sinne des § 112 Abs. 1 Wertpapierdarlehen gewährt" eingefügt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gesellschaft" durch das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „sowie" durch das Wort „, nach" ersetzt nach der Angabe „§§ 54 und 57" die Wörter „oder mit Prime Brokern" eingefügt.

34.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Kapitalanlagegesellschaft ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes:

1.
die Kapitalanlagegesellschaft übt ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen aus,

2.
das Sondervermögen wird nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet,

3.
das Mutterunternehmen teilt der Bundesanstalt den Namen dieser Kapitalanlagegesellschaft und die für deren Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen mit und

4.
das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind."

bb)
In Satz 2 werden das Wort „direkter" durch das Wort „unmittelbarer" und das Wort „indirekter" durch das Wort „mittelbarer" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 bedürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich des von ihm verwalteten Investmentvermögens kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes:

1.
das Unternehmen genügt bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen, die denen für Kapitalanlagegesellschaften nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1 gleichwertig sind,

2.
das Mutterunternehmen des Unternehmens gibt eine Mitteilung entsprechend Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ab und

3.
das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind."

35.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechte" das Wort „, insbesondere", nach dem Wort „Verwaltungsvergütung" ein Komma und die Wörter „der Mindestanlagesumme" und nach dem Wort „haben" das Wort „(Anteilklassen)" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

„Die Kosten für die Auflegung neuer Teilfonds müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Teilfonds in Rechnung gestellt werden. Die Vertragsbedingungen eines Teilfonds und deren Änderung sind durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 43 und 43a zu genehmigen."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die jeweiligen Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion sind von den übrigen Teilfonds der Umbrella-Konstruktion vermögensrechtlich und haftungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis der Anleger untereinander wird jeder Teilfonds als eigenständiges Zweckvermögen behandelt. Die Rechte von Anlegern und Gläubigern im Hinblick auf einen Teilfonds, insbesondere dessen Auflegung, Verwaltung, Übertragung und Auflösung, beschränken sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilfonds. Für die auf den einzelnen Teilfonds entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur der betreffende Teilfonds. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Anhörung der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

36.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zu einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt" durch die Wörter „zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „nicht" die Wörter „zum Handel" eingefügt und die Wörter „in einen organisierten Markt" durch die Wörter „an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „zu" durch die Wörter „zum Handel an" und die Wörter „in einen organisierten Markt" durch die Wörter „an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „amtlichen Markt" durch die Wörter „Handel an einer Börse" und die Wörter „in einen anderen organisierten Markt" durch die Wörter „an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach Anhörung der Deutschen Bundesbank" gestrichen und die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 8 und 9" durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 10 und 11" ersetzt.

37.
In § 37 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Bundesanstalt" das Komma und die Wörter „der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

37a.
In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „13" durch die Angabe „sechs" ersetzt.

38.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 4 wird vor Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden; § 44 Abs. 3 und 6 ist entsprechend anzuwenden."

b)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Beschluss der Kapitalanlagegesellschaft zur Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen ist bekannt zu machen; § 43 Abs. 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Übertragung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung erfolgen, falls nicht mit der Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird."

c)
Nach dem bisherigen Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Ausgabe der neuen Anteile an die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch. Die ausgegebenen Anteile treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen."

39.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Kosten" die Wörter „mit Ausnahme der Nebenkosten des Erwerbs und der Kosten der Veräußerung von Vermögensgegenständen (Transaktionskosten)" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung" die Wörter „oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 1 sowie § 90b Abs. 1 Nr. 1 und 2" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im ausführlichen Verkaufsprospekt zu erläutern, dass Transaktionskosten aus dem Fondsvermögen gezahlt werden und dass die Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten enthält."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Anhörung der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

d)
In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2 bleibt" durch die Angabe „Die Absätze 2 und 2a bleiben" ersetzt.

e)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „eine Angabe enthalten, wonach" durch die Wörter „die Regelung enthalten, dass" und die Angabe „67" durch die Angabe „66" ersetzt.

40.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „der §§ 66 bis 82 und des § 113" durch die Angabe „der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 8 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2a Satz 5" ersetzt.

bbb)
Nummer 17 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

41.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags" eingefügt.

bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 2 genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 4 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen."

cc)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

dd)
Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Antrag einschließlich der Darlegung" durch das Wort „Genehmigungsantrag" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 43 Abs. 2 Satz 1" wird durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1", die Angabe „13 Monate" durch die Wörter „sechs Monate" und die Angabe „§ 43 Abs. 5" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Gelten die in Satz 1 genannten Änderungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 als genehmigt, dürfen diese frühestens sechs Monate nach der in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung und nur dann in Kraft treten, wenn den Anlegern der kostenlose Umtausch der Anteile nach Maßgabe des Satzes 1 angeboten worden ist."

c)
In Absatz 4 Nr. 9 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 den Anteilklassen oder gemäß" gestrichen.

d)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „drei Monate" durch die Wörter „am Tag" ersetzt, die Wörter „falls nicht mit der Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird," gestrichen, die Angabe „13 Monaten" durch die Angabe „sechs Monaten" ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„falls nicht mit Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird."

42.
Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

„§ 43a Vorausgenehmigung

(1) Die Bundesanstalt kann Genehmigungen im Voraus (Vorausgenehmigung) für richtlinienkonforme Sondervermögen erteilen, indem sie vorformulierte alternative Musterklauseln genehmigt, aus denen die Kapitalanlagegesellschaft die Vertragbedingungen ausschließlich auswählen kann; § 43 Abs. 2 Satz 7 und 8, Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. Unverzüglich nach der Auflegung eines neuen Sondervermögens hat die Kapitalanlagegesellschaft dieses bei der Bundesanstalt anzuzeigen und die Vertragsbedingungen sowie den vereinfachten und ausführlichen Verkaufsprospekt einzureichen. Die Vertragsbedingungen sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich festzulegen und dürfen dem ausführlichen Verkaufsprospekt nur beigefügt werden, wenn die Vorausgenehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.

(2) Mit der Vorausgenehmigung nach Absatz 1 gilt die nach § 43 erforderliche Genehmigung für die Vertragsbedingungen als erteilt, wenn die Vorausgenehmigung im Zeitpunkt der Auflegung des jeweiligen Sondervermögens wirksam ist. Änderungen der genehmigten Musterklauseln lassen die nach Satz 1 als erteilt geltende Genehmigung unberührt, es sei denn, die Änderungen erfolgen, um die Musterklauseln an eine Änderung der Rechtslage anzupassen. In diesem Fall sind sowohl die Musterklauseln als auch die auf deren Grundlage erstellten Vertragsbedingungen an die neue Rechtslage anzupassen und nach Maßgabe des Absatzes 3 genehmigen zu lassen.

(3) Änderungen der genehmigten Musterklauseln bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Musterklauseln den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Änderungen der Vertragsbedingungen, die nicht von der Vorausgenehmigung abgedeckt sind, bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch die Bundesanstalt. § 43 Abs. 2 Satz 7 bis 9, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Von der Vorausgenehmigung abgedeckte Änderungen der Vertragsbedingungen sind der Bundesanstalt lediglich anzuzeigen; die Anzeige hat unverzüglich nach der Änderung zu erfolgen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für richtlinienkonforme Sondervermögen in der Form der Umbrella-Konstruktion, die von einer Kapitalanlagegesellschaft aufgelegt werden."

43.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter „amtlichen Markt" durch das Wort „Handel", die Wörter „in einen organisierten Markt" durch die Wörter „an einem organisierten Markt zugelassene oder in diesen" und die Wörter „zugelassen oder in einen organisierten Markt" durch die Wörter „zum Handel zugelassen oder an einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 Satz 2 werden das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Nettoertrag" die Wörter „sowie Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte" eingefügt.

cc)
In Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter „Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte," gestrichen.

dd)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. die von der Kapitalanlagegesellschaft beschlossene Verwendung der Erträge des Sondervermögens;".

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer muss von den Gesellschaftern der Kapitalanlagegesellschaft gewählt und im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von den Geschäftsführern, im Falle einer Aktiengesellschaft vom Vorstand beauftragt werden. § 318 Abs. 3 bis 7 sowie die §§ 319 und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend."

bb)
Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter „und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Zwischenberichte nach Absatz 3 sowie Auflösungsberichte nach Absatz 4 sind ebenfalls durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung nach Satz 1 ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden."

e)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „nach Anhörung der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

44.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Jahresbericht ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Der Auflösungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

45.
§ 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „amtlichen Markt" durch das Wort „Handel" und die Wörter „in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter „dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „amtlichen Markt" durch das Wort „Handel", die Wörter „in einen organisierten Markt" durch die Wörter „an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen" und die Wörter „in den Vertragsbedingungen vorgesehen" durch die Wörter „von der Bundesanstalt zugelassen" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „amtlichen Markt" durch das Wort „Handel" und die Wörter „Einbeziehung in einen organisierten Markt" durch die Wörter „Zulassung an einem organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen" ersetzt.

d)
In Nummer 4 werden die Wörter „amtlichen Markt" durch das Wort „Handel", die Wörter „Einbeziehung in einen organisierten Markt" durch die Wörter „deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen" und die Wörter „in den Vertragsbedingungen vorgesehen" durch die Wörter „von der Bundesanstalt zugelassen" ersetzt.

e)
Nach Nummer 6 werden der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt:

„7. in Form von Anteilen an geschlossenen Fonds, die die in Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. EU Nr. L 79 S. 11) genannten Kriterien erfüllen,

8.
in Form von Finanzinstrumenten, die die in Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllen."

f)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Artikels 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe a bis c Nr. i, Buchstabe d Nr. i und Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind."

46.
§ 48 wird wie folgt gefasst:

„§ 48 Geldmarktinstrumente

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52 für Rechnung eines Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), nur erwerben, wenn sie

1.
an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

2.
ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist,

3.
von den Europäischen Gemeinschaften, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,

4.
von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

5.
von einem Kreditinstitut, das nach den im Europäischen Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Europäischen Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder

6.
von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten handelt

a)
um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/ EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 222 S. 11), die zuletzt durch Artikel 49 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) geändert worden ist, erstellt und veröffentlicht,

b)
um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder

c)
um einen Rechtsträger, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. Für die wertpapiermäßige Unterlegung und die von einer Bank eingeräumte Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG.

(2) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen. Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gilt Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/EG.

(3) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und zusätzlich die Kriterien des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind. Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten, die nach Absatz 1 Nr. 3 von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 begeben werden, aber weder von diesem Mitgliedstaat oder, wenn dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates garantiert werden, und für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 gilt Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/16/EG; für den Erwerb aller anderen Geldmarktinstrumente nach Absatz 1 Nr. 3 außer Geldmarktinstrumenten, die von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union begeben oder garantiert wurden, gilt Artikel 5 Abs. 4 dieser Richtlinie. Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 5 gelten Artikel 5 Abs. 3 und, wenn es sich um Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Europäischen Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der Richtlinie 2007/16/EG."

47.
§ 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital" durch die Wörter „Anteile an Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96 Abs. 3" ersetzt.

a1)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „inländischen Sondervermögen und" die Wörter „Investmentaktiengesellschaften sowie" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden jeweils die Wörter „mit veränderlichem Kapital" gestrichen.

48.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „anerkannten" wird gestrichen und nach dem Wort „Finanzindizes" werden die Wörter „im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt für Finanzinstrumente mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG entsprechend."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Derivaten" die Wörter „und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Anhörung der Deutschen Bundesbank" gestrichen und in Nummer 3 die Wörter „in einen anderen organisierten Markt" durch die Wörter „an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen" ersetzt.

49.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „amtlichen Markt" durch das Wort „Handel", die Wörter „in einen organisierten Markt" durch die Wörter „an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen" ersetzt und nach den Wörtern „einbezogen sind," die Wörter „im Übrigen jedoch die Kriterien des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a bis c Nr. ii, Buchstabe d Nr. ii und Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen," angefügt.

b)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „genügen," die Wörter „sofern die Geldmarktinstrumente die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen," angefügt.

c)
In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter „an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt zugelassen" durch die Wörter „an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen oder die an einem anderen organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1), die durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) geändert worden ist, erfüllt," ersetzt.

50.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt" durch die Wörter „einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

51.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die in den §§ 54 und 57 genannten Geschäfte müssen die in Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllen."

52.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter „Schuldscheindarlehen, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist," durch die Wörter „Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört," ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

1.
von ein und derselben Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten,

2.
Einlagen bei dieser Einrichtung,

3.
Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte in Derivaten, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind,

20 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Absatz 2 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Kapitalanlagegesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt."

d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen" durch die Wörter „Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente" und das Wort „Grenzen" durch das Wort „Grenze" ersetzt.

53.
Dem § 63 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Ein Index stellt eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar, wenn er die Anforderungen des Artikels 12 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/ EG erfüllt. Ein Index wird in angemessener Weise veröffentlicht, wenn die Kriterien des Artikels 12 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind."

54.
In § 64 Abs. 3 werden die Wörter „Sondervermögens oder" durch die Wörter „inländischen oder" ersetzt.

55.
In § 65 Satz 2 werden die Wörter „unter Wahrung der Interessen der Anleger" gestrichen, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Wörter „soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft." angefügt.

56.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn er zuvor von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bewertet wurde und die aus dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt."

b)
In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben.

c)
Absatz 7 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Angemessenheit des Erbbauzinses ist vor der Bestellung des Erbbaurechts von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, zu bestätigen. Der nach § 77 Abs. 1 gebildete Sachverständigenausschuss hat innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des Erbbaurechts den Wert des Grundstücks neu festzustellen."

d)
In Absatz 10 wird die Angabe „Absatz 7 Satz 3" durch die Angabe „Absatz 7 Satz 4" ersetzt.

57.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a0)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach der Angabe „Abs. 6" die Wörter „oder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften" eingefügt.

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Bewertung gilt § 70 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien mit dem Wert anzusetzen sind, der von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, festgestellt wurde."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn

1.
sie bei der Immobilien-Gesellschaft die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und

2.
im Falle der Beteiligung der Immobilien-Gesellschaft an einer anderen Immobilien-Gesellschaft die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beträgt; eine mittelbare Beteiligung ist nur bei einer Immobilien-Gesellschaft mit Sitz im Ausland zulässig."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1" und die Angabe „des Absatzes 6 Satz 2" durch die Angabe „des Absatzes 6 Satz 3" ersetzt.

c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die von der Immobilien-Gesellschaft neu zu erwerbenden Vermögensgegenstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 vor ihrem Erwerb von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bewertet werden und".

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „eine Immobilie" die Wörter „oder eine Beteiligung an einer anderen Immobilien-Gesellschaft" und nach den Wörtern „der Immobilie" die Wörter „oder der Beteiligung an der anderen Immobilien-Gesellschaft" eingefügt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa0)
In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1" gestrichen.

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Wert von Vermögensgegenständen, die zum Vermögen einer Immobilien-Gesellschaft gehören, an der die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zu 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist, wird auf die Grenze nach Satz 1 nicht angerechnet."

bb)
In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „vorgenannten" gestrichen und die Angabe „20 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt.

cc)
In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Sätzen 1 und 2" durch die Angabe „Sätzen 1 und 3" ersetzt.

dd)
In dem bisherigen Satz 4 wird die Angabe „gemäß der Sätze 2 und 3" durch die Angabe „der Sätze 3 und 4" ersetzt und nach der Angabe „des Absatzes 3 Satz 1" die Angabe „Nr. 1" eingefügt.

ee)
In dem bisherigen Satz 5 werden die Wörter „der gleichen" durch das Wort „derselben" und jeweils das Wort „von" durch die Wörter „eines oder mehrerer" ersetzt.

e)
In Absatz 7 wird die Angabe „im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1" gestrichen.

f)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Für Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an anderen Immobilien-Gesellschaften gelten die Absätze 2 und 4 bis 7 entsprechend."

58.
Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:

„§ 68a Erwerbs- und Veräußerungsverbot

(1) Ein Vermögensgegenstand nach § 67 Abs. 1 oder Abs. 2 oder nach § 68 Abs. 1 darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. Er darf ferner nicht von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft erworben werden, an der die Kapitalanlagegesellschaft eine bedeutende Beteiligung entsprechend § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes hält.

(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für eigene Rechnung erwerben oder an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 veräußern."

58a.
In § 69 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „wenn sie an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens" die Wörter „unmittelbar oder mittelbar" eingefügt.

59.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Kapitalanlagegesellschaft" die Wörter „oder die Immobilien-Gesellschaft" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der aufgrund der Vermögensaufstellungen ermittelte Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs nach den für die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen allgemein anerkannten Grundsätzen zu ermitteln, wobei die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien mit dem Wert anzusetzen sind, der von einem nach § 77 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft gebildeten Sachverständigenausschuss festgestellt wurde. Der Sachverständigenausschuss bewertet die Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 67 und 68 nach Erwerb der Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft mindestens einmal jährlich."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

59a.
Dem § 71 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Immobilien-Gesellschaften, die Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben oder halten."

60.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen oder mehrere Sachverständigenausschüsse zu bilden. Der Sachverständigenausschuss ist in den durch dieses Gesetz oder die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen für die Bewertung von Vermögensgegenständen zuständig. Der Sachverständigenausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft aus, insbesondere dürfen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaft nicht an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses teilnehmen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ein Sachverständigenausschuss besteht aus drei Sachverständigen, die als Hauptgutachter oder Nebengutachter an der Bewertung von Vermögensgegenständen mitwirken. Die Zusammensetzung eines Sachverständigenausschusses und dessen Tätigkeit sind von der Kapitalanlagegesellschaft durch eine Geschäftsordnung festzulegen, deren Muster mit der Bundesanstalt abzustimmen ist. Die Geschäftsordnung hat mindestens zu regeln:

1.
die Berufung und Abberufung von Mitgliedern,

2.
die Anzahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Beauftragung der Ausschüsse,

3.
dass der Wertermittlung ein geeignetes, am jeweiligen Immobilienanlagemarkt anerkanntes Wertermittlungsverfahren oder mehrere dieser Verfahren zugrunde zu legen sind und die Wahl des Verfahrens zu begründen ist,

4.
dass dem Sachverständigenausschuss von der Kapitalanlagegesellschaft alle zur Bewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden,

5.
die Teilnahme der Sachverständigen an einer Objektbesichtigung,

6.
die Gliederung der Bewertungsgutachten und

7.
die Beschlussfassung.

Nach der Geschäftsordnung muss gewährleistet sein, dass kein Ausschussmitglied mehr als zwei Jahre als Hauptgutachter an der Bewertung desselben Vermögensgegenstandes mitwirkt."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden von der Kapitalanlagegesellschaft bestellt. Die Bestellung setzt voraus, dass der Sachverständige unabhängig, unparteilich und zuverlässig ist sowie angemessene Fachkenntnisse und ausreichende praktische Erfahrungen hinsichtlich der von ihm zu bewertenden Immobilienart und des jeweiligen regionalen Immobilienmarktes nachweist. Ein Sachverständiger darf für die Kapitalanlagegesellschaft in einem ihrer Sachverständigenausschüsse nur bis zum Ablauf des fünften auf seine erstmalige Bestellung folgenden Kalenderjahres tätig sein. Dieser Zeitraum verlängert sich anschließend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn

1.
die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner Tätigkeit als Mitglied eines Sachverständigenausschusses oder aus anderen Tätigkeiten für die Kapitalanlagegesellschaft in den vier Jahren, die dem letzten Jahr des jeweils gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums vorausgehen, im Mittel 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen nicht überschritten haben;

2.
der Sachverständige gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft im letzten Jahr des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums eine entsprechende Erklärung im Sinne der Nummer 1 abgibt.

Ein Sachverständiger darf nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums erneut bestellt werden. Als Sachverständiger kann auch ein Angehöriger eines Zusammenschlusses von Sachverständigen unabhängig von der Rechtsform des Zusammenschlusses bestellt werden, wenn in Bezug auf diesen Angehörigen die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten für diesen Angehörigen entsprechend. Die Bestellung eines Angehörigen eines Zusammenschlusses von Sachverständigen ist nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung des Zusammenschlusses sowie durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Weisungsfreiheit, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Sachverständigen sichergestellt und Interessenkonflikte aufgrund sonstiger Tätigkeiten des Zusammenschlusses ausgeschlossen sind."

61.
In § 78 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Vermögensgegenstände des Sondervermögens" die Wörter „und für künftige erforderliche Instandsetzungen nach Absatz 1" eingefügt.

62.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote, Restlaufzeiten der Nutzungsverträge, des Verkehrswertes oder im Falle des Satzes 4 des Kaufpreises, der Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und des § 68 Abs. 1 sowie der wesentlichen Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Abschnitts erstellten Wertgutachten, etwaiger Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und sonstiger wesentlicher Merkmale aufzuführen. Für Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und des § 68 Abs. 1 ist als Verkehrswert der vom Sachverständigenausschuss oder Abschlussprüfer ermittelte Wert anzusetzen. Der Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des Satzes 2 ist nach Ablauf von zwölf Monaten erneut zu ermitteln. Abweichend von Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes und danach nicht länger als zwölf Monate den Kaufpreis dieses Vermögensgegenstandes anzusetzen. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 ist der Wert erneut zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung der Kapitalanlagegesellschaft der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes oder des Kaufpreises aufgrund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist; die Kapitalanlagegesellschaft hat ihre Entscheidung und die sie tragenden Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Anschaffungsnebenkosten sind gesondert anzusetzen und über die voraussichtliche Dauer der Zugehörigkeit des Vermögensgegenstandes zum Immobilien-Sondervermögen, längstens jedoch über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben. Wird ein Vermögensgegenstand veräußert, sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe abzuschreiben. Die Abschreibungen sind nicht in der Ertrags- und Aufwandsrechnung zu berücksichtigen. In einer Anlage zur Vermögensaufstellung sind die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften anzugeben."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Zusätzlich sind anzugeben" durch die Wörter „Bei einer Beteiligung nach § 68 Abs. 1 haben die Kapitalanlagegesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in den Vermögensaufstellungen anzugeben" ersetzt.

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen."

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3 und 4" gestrichen.

63.
§ 80 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 61" die Angabe „und § 64 Abs. 3" eingefügt und das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

b)
In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder festverzinslichen Wertpapieren" durch die Wörter „einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen oder festverzinsliche Wertpapiere sind" und der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. Aktien von REIT-Aktiengesellschaften oder vergleichbare Anteile ausländischer juristischer Personen, die an einem der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Märkte zugelassen oder in diesen einbezogen sind, soweit der Wert dieser Aktien oder Anteile einen Betrag von 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreitet, und die in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllt sind."

64.
Nach § 80 werden die folgenden §§ 80a bis 80d eingefügt:

„§ 80a Kreditaufnahme

Die Kapitalanlagegesellschaft darf unbeschadet des § 53 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien und nur aufnehmen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist, die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Grenze nach § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht überschritten wird. Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 53 zulässig.

§ 80b Risikomanagement

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss bei der Verwaltung eines Immobilien-Sondervermögens ein geeignetes Risikomanagementsystem anwenden. Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher damit verbundener Risiken, wie insbesondere Adressenausfall-, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken, operationeller Risiken und Liquiditätsrisiken sicherzustellen. Darüber hinaus muss

1.
die Konzentration von Risiken anhand eines Limitsystems begrenzt werden,

2.
ein Verfahren zur Früherkennung von Risiken vorgehalten werden, das der Kapitalanlagegesellschaft die frühzeitige Einleitung von erforderlichen Gegenmaßnahmen ermöglicht,

3.
das Risikomanagementsystem kurzfristig an sich ändernde Bedingungen angepasst sowie zumindest jährlich einer Überprüfung unterzogen werden,

4.
ein nach dieser Vorschrift erstellter Risikoreport der Geschäftsleitung in angemessenen Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, vorgelegt werden,

5.
mindestens vierteljährlich ein geeigneter Stresstest durchgeführt werden.

(2) Das Risikomanagement ist einer von der Portfolioverwaltung organisatorisch und bis auf Ebene der Geschäftsleitung unabhängigen Stelle innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft zu übertragen. Das Risikomanagement ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.

§ 80c Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen, wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts oder der Vertragsbedingungen droht.

(2) Die Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen können abweichend von § 37 Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur einmal monatlich zu einem in den Vertragsbedingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile einen in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Rückgabe eines Anteils durch eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen

(1) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 folgende weitere Angaben enthalten:

1.
einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur monatlich verlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile den in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet sowie

2.
alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 sind in die Vertragsbedingungen aufzunehmen."

65.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „oder nur unwesentlich" werden gestrichen.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Werden durch ein einheitliches Rechtsgeschäft zwei oder mehr der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände an denselben Erwerber veräußert, so ist hierbei auf die insgesamt vereinbarte Gegenleistung abzustellen. In den Fällen des Satzes 2 darf die Gegenleistung die Summe der Wertansätze für die veräußerten Vermögensgegenstände um nicht mehr als 5 Prozent unterschreiten, wenn dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „nicht oder nur unwesentlich" durch die Wörter „um nicht mehr als 5 Prozent" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 67 Abs. 6 Satz 2" durch die Angabe „§ 68a Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

66.
Die §§ 84 und 85 werden wie folgt gefasst:

„§ 84 Zulässige Vermögensgegenstände

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Gemischten Sondervermögens nur erwerben:

1.
Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47 bis 52,

2.
Anteile an

a)
Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 oder der §§ 83 bis 86 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,

b)
Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90g bis 90k sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,

c)
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,

3.
Aktien von Investmentaktiengesellschaften,

a)
deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,

b)
deren Satzung eine den §§ 90g bis 90k vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,

c)
deren Satzung eine dem § 112 vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen.

(2) Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a dürfen nur erworben werden, soweit das Publikums-Sondervermögen oder die Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung insgesamt zu höchstens 10 Prozent des Wertes seines Vermögens in Anteile an anderen Investmentvermögen anlegen darf. Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c dürfen nur erworben werden, soweit das Publikums-Sondervermögen oder die Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung nicht in Anteile an anderen Investmentvermögen anlegen darf. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anteile an anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1.

(3) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Gemischten Sondervermögens Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs. 1 Satz 2 und § 118 Satz 2 entsprechend.

§ 85 Anlagegrenzen

Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie in Aktien nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und c insgesamt nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen."

67.
§ 88 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben, Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, und Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf höchstens 49 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen."

68.
In § 89 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 3 Nr. 7" durch die Angabe „§ 43 Abs. 4 Nr. 7" ersetzt.

69.
Nach § 90 werden folgende Abschnitte 6 und 7 eingefügt:

„Abschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen

§ 90a Infrastruktur-Sondervermögen

Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90b bis 90f finden die Vorschriften der §§ 66 bis 82 so weit entsprechende Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 90b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben:

1.
Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften,

2.
Immobilien,

3.
Wertpapiere,

4.
Geldmarktinstrumente,

5.
Bankguthaben,

6.
Investmentanteile nach Maßgabe des § 50, wenn die Investmentvermögen, an denen Anteile gehalten werden, ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sind, und

7.
Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absatzes 8.

(2) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften dürfen erst nach Abschluss der Errichtung oder Sanierung der Anlagen in der Betreiberphase und nur dann erworben werden, wenn zuvor ihr Wert durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches ermittelt wurde; § 70 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt und nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Infrastruktur-Sondervermögens in einer einzigen ÖPP-Projektgesellschaft angelegt sind.

(4) Immobilien dürfen für ein Infrastruktur-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn diese der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen; Entsprechendes gilt auch für den Erwerb von Nießbrauchrechten an Grundstücken. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass in diesen Immobilien und Rechten nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens angelegt werden.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, Immobilien und Nießbrauchrechten an Grundstücken mindestens 60 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 20 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in Wertpapieren im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 angelegt werden.

(7) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 mindestens 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.

(8) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Infrastruktur-Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.

§ 90c Anlaufzeit

Die in § 90b Abs. 3 bis 7 genannten Anlagegrenzen sind für das Infrastruktur-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach Ablauf von vier Jahren seit dem Zeitpunkt der Auflegung anzuwenden. Die Frist nach Satz 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt um ein Jahr verlängert werden, wenn Umstände außerhalb des Verantwortungsbereiches der Kapitalanlagegesellschaft eine Verlängerung rechtfertigen.

§ 90d Ermittlung des Anteilwertes, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

(1) Die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen können abweichend von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig.

(2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. Die Rückgabe von Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem und 24 Monaten betragen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Anleger die Auszahlung seines Anteils an dem Infrastruktur-Sondervermögen an einem Rücknahmetermin nur verlangen, wenn der Wert der zurückgegebenen Anteile im Zeitpunkt des Zugangs der Rückgabeerklärung den Betrag von 1 Million Euro nicht überschreitet.

§ 90e Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen

(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe des § 90a verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.

(2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1.
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von ÖPP-Projektgesellschaften;

2.
die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;

3.
einen Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;

4.
einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;

5.
einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 und von Nummer 4 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur verlangen kann, wenn der Wert der zurückgegebenen Anteile im Zeitpunkt des Zugangs der Rückgabeerklärung den Betrag von 1 Million Euro nicht überschreitet;

6.
alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile;

7.
einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen kann und dass in diesen Fällen die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung erfolgt.

(3) Die Vertragsbedingungen müssen neben den Angaben nach den §§ 41 und 43 Abs. 4 zusätzlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 enthalten.

§ 90f Anforderungen an die für Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Infrastruktur-Sondervermögen

Personen, die für die Anlageentscheidungen von Infrastruktur-Sondervermögen nach § 90a verantwortlich sind, müssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen auf dem Gebiet von Projekten Öffentlich Privater Partnerschaften haben.

Abschnitt 7 Sonstige Sondervermögen

§ 90g Sonstige Sondervermögen

Auf die Verwaltung von Sonstigen Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90h bis 90k finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 90h Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sonstiges Sondervermögen nur erwerben:

1.
Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47 bis 52, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkungen nach § 51 Abs. 1 unterworfen ist,

2.
Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Nr. 7,

3.
Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann,

4.
Edelmetalle,

5.
unverbriefte Darlehensforderungen.

(2) Ist es der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens Anteile an Sonstigen Sondervermögen und Investmentvermögen nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs. 1 Satz 2 und § 118 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteile an Sonstigen Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögensgegenstände im Sinne des § 52 und in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Beteiligungen desselben Unternehmens darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens gehaltenen Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1 werden auf diese Grenze nicht angerechnet.

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.

(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft von Mikrofinanz-Instituten unverbriefte Darlehensforderungen bis zu 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens erwerben. Mikrofinanz-Institute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen,

1.
die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in ihrem Sitzstaat für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde zugelassen sind und nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,

2.
deren Haupttätigkeit die Vergabe von Gelddarlehen an Klein- und Kleinstunternehmer für deren unternehmerische Zwecke darstellt,

3.
bei denen bei 60 Prozent der Darlehensnehmer die an einen einzelnen Darlehensnehmer hingegebenen Gelddarlehen den Betrag von insgesamt 5.000 Euro nicht überschreiten,

4.
bei denen die Summe der insgesamt vergebenen Gelddarlehen den Betrag von 10 Millionen Euro nicht unterschreitet und

5.
an denen mindestens 5 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte von einer

a)
multilateralen Entwicklungsbank oder

b)
bilateralen Entwicklungsbank, an der ein oder mehrere Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder deren Teilstaaten mehrheitlich beteiligt sind,

gehalten werden.

Die Kapitalanlagegesellschaft darf unverbriefte Darlehensforderungen desselben Mikrofinanz-Instituts nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens erwerben.

(8) Macht eine Kapitalanlagegesellschaft von den Anlagemöglichkeiten nach Absatz 7 Gebrauch, darf sie für Rechnung des Sondervermögens auch Wertpapiere erwerben, die von Mikrofinanz-Instituten im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 begeben werden, ohne dass die Erwerbsbeschränkungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 gelten. Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 nur bis zu 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

(9) In den Fällen des Absatzes 7 müssen die Personen, die für die Anlageentscheidungen bei dem Sondervermögen verantwortlich sind, neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen in Bezug auf die in Absatz 7 genannten Anlagemöglichkeiten haben.

§ 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

(1) Die Vertragsbedingungen von Sonstigen Sondervermögen können abweichend von § 37 Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich zu einem in den Vertragsbedingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile einen in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Rückgabe eines Anteils durch eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 90h Abs. 7 können die Vertragsbedingungen abweichend von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig.

(3) In den Fällen des § 90h Abs. 7 ist § 37 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. Die Rückgabe von Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem und 24 Monaten betragen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen

(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Sonstige Sondervermögen nach Maßgabe des § 90g verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.

(2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1.
ob und in welchem Umfang in Vermögensgegenstände im Sinne des § 52, in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, in Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen angelegt werden darf;

2.
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für das Sondervermögen erwerbbaren Beteiligungen an Unternehmen und unverbrieften Darlehensforderungen;

3.
Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite aufgenommen werden dürfen, verbunden mit einer Erläuterung der Risiken, die damit verbunden sein können;

4.
im Falle des § 90h Abs. 7 und 8, ob und in welchem Umfang von den dort genannten Anlagemöglichkeiten Gebrauch gemacht wird und eine Erläuterung der damit verbundenen Risiken sowie eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Mikrofinanz-Institute und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;

5.
im Falle des § 90i Abs. 1 einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile den in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet;

6.
in den Fällen des § 90i Abs. 2 einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen kann und dass in diesen Fällen die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung erfolgt;

7.
in den Fällen des § 90i Abs. 3 einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;

8.
alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.

(3) Die Vertragsbedingungen eines Sonstigen Sondervermögens müssen alle Angaben nach § 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1.
die Arten der Unternehmensbeteiligungen, Edelmetalle, Derivate und Darlehensforderungen, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen;

2.
in welchem Umfang die zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden dürfen;

3.
den Anteil des Sondervermögens, der mindestens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss;

4.
alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.

§ 90k Risikomanagement

§ 80b ist entsprechend anzuwenden."

70.
Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 8.

71.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „30 bis 86" die Angabe „,90a bis 90k" und nach den Wörtern „soweit sich aus" die Angabe „Absatz 3 und 4 und" eingefügt.

c)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn

1.
die Anleger zustimmen,

2.
für das entsprechende Spezial-Sondervermögen nur die gesetzlich zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden; abweichend von § 90b Abs. 2 Satz 1 dürfen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften jedoch auch vor Beginn der Betreiberphase erworben werden, und

3.
§ 51 Abs. 2, die §§ 59, 69 und 82 Abs. 3 sowie die Anlagegrenze nach § 90h Abs. 4 Satz 1 für die dort genannten Vermögensgegenstände unberührt bleiben.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von den §§ 53 und 90h Abs. 6 für Rechnung eines Spezial-Sondervermögens kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens aufnehmen. § 80a bleibt unberührt, soweit Kredite zu Lasten der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden."

72.
§ 93 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

73.
§ 94 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Spezial-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen, der mindestens die in § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 geforderten Angaben enthält. Die Erstellung von Halbjahresberichten nach § 44 Abs. 2 ist nicht erforderlich. Zwischen- und Auflösungsberichte müssen den Anforderungen an einen Jahresbericht nach Satz 1 entsprechen."

b)
Im bisherigen Satz 2 werden die Angabe „Halbjahres-," und die Wörter „und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

c)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

74.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank für Spezial-Sondervermögen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt, wenn eine Depotbank ausgewählt wird, die von der Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft als Depotbank für Spezial-Sondervermögen allgemein anerkannt worden ist."

bb)
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auswahl einer Depotbank für Spezial-Sondervermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen, in Form von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 und in Form von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113."

a1)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von § 37 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen vereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren erfolgt."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 38 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Bekanntmachung der Kündigung im elektronischen Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich sind."

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von § 50 Abs. 1 für Rechnung eines Spezial-Sondervermögens Anteile an anderen inländischen Spezial-Sondervermögen erwerben."

d)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 80 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 80 Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

d1)
In Absatz 7 wird nach der Angabe „3" die Angabe „, Satz 2 und 3" eingefügt.

e)
Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

„(8) § 23 Abs. 1 Satz 3, § 41, § 43 Abs. 3 bis 5, § 44 Abs. 2 und § 45 finden auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung.

(9) § 68a ist auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden."

75.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft bestehen aus Unternehmensaktien und Anlageaktien; eine Investmentaktiengesellschaft, die als Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 errichtet wurde, kann auf die Begebung von Anlageaktien verzichten. Die Aktien der Investmentaktiengesellschaft lauten auf keinen Nennbetrag. Sie müssen als Stückaktien begeben werden und am Vermögen der Investmentaktiengesellschaft (Gesellschaftskapital) in gleichem Umfang beteiligt sein, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft lässt in der Satzung auch eine Beteiligung nach Bruchteilen zu."

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1d eingefügt:

„(1a) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft muss die Bestimmung enthalten, dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. Der Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht der Summe der jeweiligen Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten.

(1b) Die Personen, die die Investmentaktiengesellschaft unter Leistung der erforderlichen Einlagen gründen, müssen die Unternehmensaktien übernehmen. Nach der Gründung können weitere Personen gegen Leistung von Einlagen und Übernahme von Unternehmensaktien beteiligt werden. Die Unternehmensaktien müssen auf Namen lauten. Die Unternehmensaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft berechtigt und haben ein Stimmrecht. Eine Übertragung der Unternehmensaktien ist nur zulässig, wenn der Erwerber sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Aktien übernimmt. Die Unternehmensaktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person sind der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft ist eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2.

(1c) Anlageaktien können erst nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft in das Handelsregister begeben werden. Sie berechtigen nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft und gewähren kein Stimmrecht, es sei denn, die Satzung der Investmentaktiengesellschaft sieht dies ausdrücklich vor. Auf Anlageaktien findet § 139 Abs. 2 des Aktiengesetzes keine Anwendung.

(1d) Zusätzlich zur Satzung kann die Investmentaktiengesellschaft Anlagebedingungen erstellen, die mindestens die Angaben nach § 43 Abs. 4 enthalten müssen. Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Die Anlagebedingungen bedürfen einer Genehmigung durch die Bundesanstalt; § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 97 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe „Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9" durch die Angabe „Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11" und das Wort „Anteilinhaber" durch das Wort „Aktionäre" ersetzt.

d)
Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

„(3) Sofern die Investmentaktiengesellschaft als richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft ausgestaltet werden soll, muss deren Satzung abweichend von Absatz 2 zusätzlich festlegen, dass die Anlage ihrer Mittel ausschließlich nach den §§ 46 bis 65 erfolgen darf.

(4) Die Investmentaktiengesellschaft kann eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benennen (fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft). Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft. Die Benennung einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 16 und auch nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzusehen.

(5) Das Anfangskapital der Investmentaktiengesellschaft beträgt mindestens 300.000 Euro. Innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im Handelsregister muss das Gesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft den Betrag von 1,25 Millionen Euro erreicht haben.

(6) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und den Aktionären das Absinken unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro oder den Betrag von 300.000 Euro unterschreitet. Das Gleiche gilt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Investmentaktiengesellschaft. Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen."

76.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa0)
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden."

aa)
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „haben," die Wörter „auch in Bezug auf die Art des Unternehmensgegenstandes der Investmentaktiengesellschaft," angefügt.

bbb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Satzung den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht,".

ccc)
In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „und" angefügt.

ddd)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. im Falle einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft diese eine Kapitalanlagegesellschaft benannt hat."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei einer Investmentaktiengesellschaft, die keine Kapitalanlagegesellschaft benannt hat (selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft) ist die Erlaubnis zu versagen, wenn

1.
dem Antrag auf Zulassung kein tragfähiger Geschäftsplan beigefügt ist, aus dem sich unter anderem der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Investmentaktiengesellschaft ergeben,

2.
enge Verbindungen, die zwischen der Investmentaktiengesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern,

3.
die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Investmentaktiengesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Investmentaktiengesellschaft von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt. Der Verzicht muss gegenüber der Bundesanstalt durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachgewiesen werden, aus dem sich die entsprechende Änderung des Unternehmensgegenstandes nebst Änderung der Firma ergibt."

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis vorbehaltlich des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere dann aufheben, wenn

1.
die Investmentaktiengesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1a rechtfertigen würden;

3.
die Investmentaktiengesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt;

4.
wenn das Gesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im Handelsregister nicht mindestens 1,25 Millionen Euro beträgt, oder zu einem späteren Zeitpunkt unter diesen Betrag absinkt.

Die §§ 17a bis 17c gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung."

e)
Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Für eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion gilt § 34 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen und einzureichen, die den Vertragsbedingungen von Teilfonds eines Sondervermögens entsprechen. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Depotbank zu benennen. § 43a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Vorausgenehmigung nur für die jeweiligen Anlagebedingungen zulässig ist.

(5) Die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion, hat in ihre Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für die Teilgesellschaftsvermögen besondere Anlagebedingungen gelten. In allen Fällen, in denen die Satzung veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen."

77.
§ 98 wird wie folgt gefasst:

„§ 98 Bezeichnung und Angabe auf Geschäftsbriefen

(1) Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft muss abweichend von § 4 des Aktiengesetzes die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; auf allen Geschäftsbriefen im Sinne des § 80 des Aktiengesetzes muss zudem ein Hinweis auf die Veränderlichkeit des Gesellschaftskapitals gegeben werden. Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnungen enthalten.

(2) Wird die Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen im Rechtsverkehr lediglich für ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, so ist sie verpflichtet, dies offenzulegen und auf die haftungsrechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hinzuweisen."

78.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 2c des Kreditwesengesetzes ist" durch die Wörter „Auf Investmentaktiengesellschaften ist § 2a dieses Gesetzes" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften sind § 16, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 125, 126, 127, 128 und 129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt:

1.
die Wörter „für Rechnung des Sondervermögens" bleiben außer Betracht;

2.
an die Stelle des Wortes „Kapitalanlagegesellschaft" tritt das Wort „Investmentaktiengesellschaft";

3.
an die Stelle des Wortes „Anteil" tritt das Wort „Aktie";

4.
an die Stelle des Wortes „Anleger" tritt das Wort „Aktionär";

5.
an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen" tritt das Wort „Satzung" oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter „Satzung und Anlagebedingungen";

6.
an die Stelle des Wortes „Sondervermögen" tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen";

7.
an die Stelle des Wortes „Teilfonds" tritt das Wort „Teilgesellschaftsvermögen";

8.
an die Stelle der Wörter „Wert des Sondervermögens" treten die Wörter „Wert des Gesellschaftsvermögens" oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter „Wert des Teilgesellschaftsvermögens".

Auf die selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft sind darüber hinaus § 9 Abs. 2 und § 9a entsprechend anzuwenden."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Auf die Tätigkeit einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, ist § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

f)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Vorbehaltlich des § 100 Abs. 5 sind auf die Investmentaktiengesellschaft sowie deren Teilgesellschaftsvermögen die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anwendbar."

79.
§ 100 wird wie folgt gefasst:

„§ 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion

(1) Die Auflegung von Teilgesellschaftsvermögen bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.

(2) Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2a gilt bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion auch für den Fall der Insolvenz der Investmentaktiengesellschaft oder der Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens.

(3) § 96 Abs. 1 Satz 4 gilt bei der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion mit der Maßgabe, dass die Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens denselben Anteil an dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen oder Bruchteile davon verkörpern.

(4) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes und Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Depotbank aufgelöst werden kann. Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes wird erst sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger wirksam. Der Auflösungsbeschluss ist in den nächsten Jahresbericht oder Halbjahresbericht aufzunehmen. Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 39 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(5) Auf die Fälle der Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Teilgesellschaftsvermögens auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen der gleichen Umbrella-Konstruktion sowie auf die Übertragung auf ein oder von einem Sondervermögen oder Teilgesellschaftsvermögen, das von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet wird, ist § 40 entsprechend anzuwenden."

80.
Nach § 100 wird die Zwischenüberschrift zum Abschnitt 2 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot".

81.
§ 101 wird wie folgt gefasst:

„§ 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs

Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben werden."

82.
§ 102 wird aufgehoben.

83.
§ 103 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Sacheinlageverbot" das Komma und die Wörter „Ausgabepreis, Inventarwert" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Sacheinlagen sind" die Wörter „außer in den Fällen des § 100 Abs. 5" eingefügt.

c)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

84.
Nach § 103 wird die Zwischenüberschrift des Abschnitts 3 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Kapitalvorschriften".

85.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Statutarisches Grundkapital" durch das Wort „Gesellschaftskapital" ersetzt.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft ist ermächtigt, das Gesellschaftskapital wiederholt durch Ausgabe neuer Anlageaktien gegen Einlagen zu erhöhen."

c)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Unternehmensaktionäre und Anlageaktionäre haben ein Bezugsrecht entsprechend § 186 des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre jedoch nur dann, wenn ihnen nach Maßgabe des § 96 Abs. 1c Satz 2 ein Stimmrecht zusteht."

d)
In Satz 3 wird das Wort „Grundkapital" durch das Wort „Gesellschaftskapital" ersetzt.

e)
Satz 4 wird aufgehoben.

86.
§ 105 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „rückerwerbbare" durch die Wörter „Rücknahme von" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Investmentaktiengesellschaft kann in den Grenzen eines in der Satzung festzulegenden Mindestkapitals und Höchstkapitals nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jederzeit ihre Aktien ausgeben und zurücknehmen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aktionäre können von der Investmentaktiengesellschaft verlangen, dass ihnen gegen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am Gesellschaftskapital ausgezahlt wird. Die Verpflichtung zur Rücknahme besteht nur, wenn durch die Rücknahme das Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro nicht unterschreitet. Die Einzelheiten der Rücknahme regelt die Satzung. Die Zahlung des Erwerbspreises bei der Rücknahme von Aktien gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen. Für die Beschränkung des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten § 37, § 90i oder § 116 entsprechend."

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Mit der Rücknahme der Aktien ist das Gesellschaftskapital herabgesetzt."

e)
Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

87.
Nach § 105 wird folgende neue Zwischenüberschrift eingefügt:

„Abschnitt 4 Besondere Vorschriften über die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft".

88.
§ 106 wird durch folgende neue §§ 106 bis 106b ersetzt:

„§ 106 Vorstand

Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen. Er ist verpflichtet,

1.
bei der Ausübung seiner Tätigkeit im ausschließlichen Interesse der Aktionäre und der Integrität des Marktes zu handeln,

2.
seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihm verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes auszuüben, und

3.
sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Aktionäre gelöst werden.

Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig von der Depotbank zu handeln.

§ 106a Aufsichtsrat

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleisten. Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gilt § 6 Abs. 2a entsprechend. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

§ 106b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat

Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegenstände weder an die Investmentaktiengesellschaft veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sind davon nicht erfasst."

89.
Die Zwischenüberschrift zum bisherigen Abschnitt 4 wird aufgehoben.

90.
Die §§ 107 bis 109 werden aufgehoben.

91.
§ 110 wird wie folgt gefasst:

„§ 110 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft sind die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Gliederung, Ansatz und Bewertung von dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenständen und Schulden bestimmen sich nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Die §§ 150 bis 158 des Aktiengesetzes finden keine Anwendung.

(3) Die Gliederung und der Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4.

(4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 44 Abs. 1 zu ergänzen, die nicht bereits nach den Absätzen 2, 3 und 5 zu machen sind.

(5) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer Kapitalanlagegesellschaft, die diese als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 ausübt, sind gesondert aufzuführen.

(6) § 264 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter der Investmentaktiengesellschaft den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen haben.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen."

92.
Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:

„§ 110a Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss und der Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist dieser festgestellt.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer wird auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt. § 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat. § 44 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben.

(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich auch darauf zu erstrecken, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Satzung beachtet worden sind. Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen, ob die Investmentaktiengesellschaft die Anzeigepflichten nach § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 sowie Abs. 2 und 3 und die Anforderungen nach § 16 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben.

(4) Bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion darf der besondere Vermerk für die Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere Vermerk erteilt worden ist.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen."

93.
§ 111 wird wie folgt gefasst:

„§ 111 Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung

(1) Soweit die Investmentaktiengesellschaft zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, findet § 110 entsprechende Anwendung. Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung nach Maßgabe der §§ 44 und 45 zu erfolgen.

(2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der Investmentaktiengesellschaft ist § 110 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 gilt § 110a jeweils entsprechend."

94.
Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

„§ 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt

(1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.

(2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes. Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zugänglich sein.

(4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Feststellung und den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen."

95.
§ 112 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und Nr. 7 bis 9" durch die Angabe „, 7, 10 und 11" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „gemäß Satz 1" gestrichen.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 36 Abs. 6 Satz 2 und § 45 Abs. 1 finden auf diese Sondervermögen keine Anwendung."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von den Vorschriften der §§ 20 bis 29 kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände auch von einem Prime Broker wahrgenommen werden, wenn der Prime Broker seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, der Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, hat, in seinem Sitzstaat einer wirksamen öffentlichen Aufsicht untersteht und über eine angemessene Bonität verfügt. Der Prime Broker kann entweder unmittelbar durch die Kapitalanlagegesellschaft oder durch die Depotbank bestellt werden. Wird die Verwahrung der Vermögensgegenstände von einem Prime Broker wahrgenommen, finden die §§ 20 bis 29 insoweit keine Anwendung. Ein Wechsel des Prime Brokers ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen."

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Anhörung der Deutschen Bundesbank" gestrichen und nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen."

96.
§ 113 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Leverage" die Wörter „mit Ausnahme von Kreditaufnahmen nach Maßgabe des § 53" und nach dem Wort „Sondervermögen" die Wörter „mit zusätzlichen Risiken" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Geldmarktinstrumente" die Wörter „und in Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des § 50, die ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen dürfen, sowie in Anteilen an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen" eingefügt.

c)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „deren Vermögensgegenstände von einer Depotbank" die Wörter „oder einem Prime Broker" eingefügt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „einer vergleichbaren Einrichtung" durch die Wörter „vergleichbaren Einrichtungen" ersetzt.

97.
In § 114 werden die Angabe „§§ 46 bis 90" durch die Angabe „§§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" und das Wort „Abschnitts" durch das Wort „Kapitels" ersetzt.

98.
§ 116 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Rücknahmetermin" durch die Wörter „jeweiligen Rücknahmetermin, zu dem auch die Ermittlung des Anteilwertes erfolgt," ergänzt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Zahlung des Rücknahmepreises muss unverzüglich nach dem Rücknahmetermin erfolgen, spätestens aber 50 Kalendertage nach diesem Tag."

c)
Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „im Namen des Anlegers" gestrichen.

99.
§ 117 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht im Fall der Abgabe einer Mindestzahlungszusage nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a für die Rücknahme von Anteilen."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 sowie Absatz 2 finden auf Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken entsprechend Anwendung. Wird die Verwahrung der Vermögensgegenstände dieser Sondervermögen auf einen Prime Broker übertragen, muss der Warnhinweis nach Absatz 2 wie folgt ergänzt werden: „Die Vermögensgegenstände dieses Investmentfonds werden ganz oder teilweise nicht von einer Depotbank verwahrt." Hat der Prime Broker seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, muss im Verkaufsprospekt drucktechnisch hervorgehoben auf diese Tatsache hingewiesen werden, verbunden mit dem Hinweis, dass der Prime Broker nicht der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt untersteht."

100.
§ 118 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 werden nach dem Wort „Bankguthaben" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Geldmarktinstrumenten" die Wörter „und in Anteilen an Investmentvermögen und ausländischen Investmentanteilen nach § 113 Abs. 2 Satz 1" eingefügt, der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „ob die Vermögensgegenstände eines Zielfonds bei einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach § 112 verwalten sowie von Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, müssen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensgegenstände bei einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden."

101.
In § 119 Satz 1 werden die Wörter „nach Anhörung der Deutschen Bundesbank" gestrichen und nach dem Wort „Beschaffenheit" die Wörter „und Verwendung" eingefügt.

102.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Dach-Sondervermögen" durch die Angabe „Sondervermögen nach den §§ 112 und 113" ersetzt.

b)
In Satz 1 wird die Angabe „Dach-Sondervermögen nach § 113" durch die Angabe „Sondervermögen nach den §§ 112 und 113" ersetzt.

103.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vor Vertragsschluss ist dem am Erwerb eines Anteils Interessierten der vereinfachte Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft in der geltenden Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubieten. Darüber hinaus ist dem am Erwerb eines Anteils Interessierten und dem Anleger der ausführliche Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden darf, sind die in Satz 2 genannten Unterlagen dem am Erwerb eines Anteils Interessierten vor Vertragsabschluss kostenlos und unaufgefordert anzubieten. Dem ausführlichen Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der ausführliche Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, wo der am Erwerb eines Anteils Interessierte oder der Anleger diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos erlangen kann. Die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) können in Papierform erstellt oder auf einem dauerhaften Datenträger, zu dem der am Erwerb eines Anteils Interessierte und der Anleger Zugang haben, gespeichert werden; der am Erwerb eines Anteils Interessierte und der Anleger können jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen in Papierform zu erhalten. Der am Erwerb eines Anteils Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten müssen."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Anleger" durch die Wörter „am Erwerb eines Anteils Interessierten", die Wörter „sind abweichend von Absatz 1 dem Erwerber" durch die Wörter „sind ihm abweichend von Absatz 1 vor dem Erwerb eines Anteils an einem Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder", vor dem Wort „hinsichtlich" das Wort „die" durch das Wort „das", das Wort „unterliegen" durch das Wort „unterliegt" und die Angabe „§ 113 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§ 112 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 und 2" ersetzt und die Wörter „vor Vertragsschluss" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Anleger" durch die Wörter „am Erwerb eines Anteils Interessierte" ersetzt und nach der Angabe „§ 117 Abs. 2" die Angabe „und 3" eingefügt.

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Absatz 3 findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes. Erfolgt im Rahmen eines Investment-Sparplans der Erwerb von Anteilen in regelmäßigem Abstand, findet Absatz 3 nur auf den erstmaligen Erwerb Anwendung."

e)
In Absatz 4 wird das Wort „Anleger" durch die Wörter „am Erwerb eines Anteils Interessierten" ersetzt.

104.
§ 122 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „die Art und Weise" durch die Wörter „Umfang, Inhalt und Zeitpunkte" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Investmentgesellschaft hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen und Angaben mit Ausnahme der Ausgabe- und Rücknahmepreise jeweils unverzüglich nach deren erster Verwendung in ihrem Sitzstaat der Bundesanstalt zu übersenden."

b)
In Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. sämtliche inhaltliche Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen und der Satzung sowie weitere wichtige Informationen, die die Ausgabe und Rücknahme der Anteile betreffen, im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus entweder in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedium."

c)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Wertpapierhandelsgesetzes" die Wörter „oder den an einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/ EG erfüllt," eingefügt.

105.
§ 123 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Für ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, sind darüber hinaus" durch die Wörter „Darüber hinaus sind" ersetzt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit es sich um EG-Investmentanteile handelt, ist im Hinblick auf die Ansprüche des Anlegers aus Prospekthaftung nach § 127 der deutsche Wortlaut maßgeblich."

106.
§ 124 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ausländische" gestrichen.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Satz 1 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist."

107.
In § 125 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.

108.
§ 126 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:

„Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312d Abs. 4 Nr. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absendung des Widerrufs" durch die Wörter „Absendung der Widerrufserklärung" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt. Ist der Fristbeginn nach Satz 2 streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer."

109.
§ 127 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „für inländische Investmentvermögen" und nach dem Wort „ausschließlich" das Wort „die" eingefügt.

110.
§ 128 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bundesbank sowie" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

111.
In § 129 Nr. 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Art und Weise" durch die Wörter „Umfang, Inhalt und Zeitpunkte" ersetzt.

111a.
§ 130 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

112.
In § 131 Satz 3 werden nach den Wörtern „ausführlichen Verkaufsprospekt" die Wörter „sowie den vereinfachten Verkaufsprospekt" eingefügt, der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und weiteren Teilfonds, für die keine Anzeige nach § 132 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet worden ist und Anteile dieser Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen."

113.
§ 132 wird wie folgt geändert:

a)
An Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt kann die Einreichung der Anzeige in englischer Sprache gestatten."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird nach dem Wort „sind" die Angabe „vorbehaltlich der in § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 genannten Besonderheiten" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 kann mit einer englischen Übersetzung vorgelegt werden."

114.
§ 133 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 133 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird wie folgt gefasst:

„Der öffentliche Vertrieb von EG-Investmentanteilen darf vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate vergangen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat."

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlossen und bestehen keine Gründe, die der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs entgegenstehen, kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 abkürzen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Umstände vorliegen, die zu einer Untersagung der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs nach Absatz 2 führen, und teilt die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mit, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung ist beendet, sobald die Anhaltspunkte wegfallen und die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mitteilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat unverzüglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unberührt."

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „und § 123 Satz 1" durch die Angabe „oder § 123 Satz 1 oder 2" ersetzt.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn weitere EG-Investmentanteile anderer Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 132 nicht erfolgreich durchlaufen haben."

e)
In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 3 Nr. 1 oder 2" die Angabe „oder nach den Absätzen 4 oder 4a" eingefügt.

f)
In Absatz 6 wird die Angabe „in den Fällen der Absätze 2 und 3" durch die Angabe „nach Absatz 1 Satz 3 und den Absätzen 2 und 3" ersetzt.

g)
Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

„(8) Teilt die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von EG-Investmentanteilen mit, hat sie dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz 9 bleibt unberührt.

(9) Teilt die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 einzureichen. Die geänderten Unterlagen dürfen erst nach der Einreichung bei der Bundesanstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird."

115.
§ 135 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

116.
§ 136 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort „Käufer" durch das Wort „Erwerber" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 Buchstabe d wird die Angabe „§ 84 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „Erwerber von Anteilen" durch die Wörter „am Erwerb eines Anteils Interessierten" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen müssen, die denen des § 90d Abs. 2 oder Abs. 3 entsprechen. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen müssen, dass Anteile an risikogemischten Investmentvermögen nur in einer dem § 90b Abs. 1 Nr. 6 entsprechenden Weise erworben werden können."

b1)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft eine Regelung vorsehen können, die der nach § 90i Abs. 1 entspricht. Sehen die Vertragsbedingungen oder die Satzung der ausländischen Investmentgesellschaft dem § 90h Abs. 7 vergleichbare Anlagemöglichkeiten vor, müssen die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen enthalten, die denen des § 90i Abs. 2 und 3 entsprechen. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen können, dass Anteile an risikogemischten Investmentvermögen in einer dem § 90h Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 entsprechenden Weise erworben werden. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe f gilt mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen können, die denen nach § 90h Abs. 6 entsprechen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c ist nicht auf ausländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer der Investmentaktiengesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a bis 1c, Abs. 4, 5 und 6, des § 104 und des § 105 vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG erfüllt, zugelassen sind."

117.
§ 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden die Wörter „eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 sowie" gestrichen.

b)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und weiteren Teilfonds desselben Schirms, für die keine Anzeige nach § 139 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet worden ist und Anteile dieser Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen."

c)
An Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 90e Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten. Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 90j Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten."

118.
§ 140 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 140 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird wie folgt gefasst:

„Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen darf vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige nach § 139 drei Monate vergangen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat."

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlossen und bestehen keine Gründe, die der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs entgegenstehen, kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 abkürzen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Umstände vorliegen, die zu einer Untersagung der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs nach Absatz 2 führen, und teilt die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mit, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung ist beendet, sobald die Anhaltspunkte wegfallen und die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mitteilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat unverzüglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unberührt."

c)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „diese gegen das Verbot des § 135 Abs. 1 Satz 2 verstoßen würde oder" eingefügt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „öffentliche Vertrieb" die Angabe „entgegen des Verbots des § 135 Abs. 1 Satz 2 oder" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2, 4 oder 5" durch die Angabe „Abs. 2, 2a, 3, 4 oder 5" ersetzt.

e)
In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „§ 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 123 und 137" durch die Angabe „§ 121 Abs. 1 oder 3, § 122 Abs. 2 oder 3, § 123 Satz 1 oder 2 oder § 137" ersetzt.

f)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn weitere ausländische Investmentanteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 139 nicht erfolgreich durchlaufen haben."

g)
In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 4" die Angabe „oder nach den Absätzen 4 oder 4a" eingefügt.

h)
In Absatz 6 wird die Angabe „haben in den Fällen der Absätze 2 und 3" durch die Angabe „nach Absatz 1 Satz 3 und den Absätzen 2 und 3 haben" ersetzt.

i)
Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

„(8) Teilt die ausländische Investmentgesellschaft die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von ausländischen Investmentanteilen der Bundesanstalt mit, hat sie dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz 9 bleibt unberührt.

(9) Teilt die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 einzureichen. Die geänderten Unterlagen dürfen erst nach der Einreichung bei der Bundesanstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird."

119.
Die Überschrift zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 6 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften".

120.
§ 143 wird wie folgt gefasst:

„§ 143 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht,

3.
entgegen § 53 oder § 90h Abs. 6 einen Kredit aufnimmt oder

4.
entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Abs. 2 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

4.
entgegen § 43 Abs. 2 Satz 9 die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt beifügt,

5.
entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,

6.
entgegen § 45 Abs. 1 oder 2, den Jahresbericht, den Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht,

7.
entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

8.
entgegen § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 der Bundesanstalt eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

9.
entgegen § 111a Abs. 4 den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den Halbjahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei der Bundesanstalt einreicht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht dafür sorgt, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann,

2.
entgegen § 19g Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen § 19g Satz 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44b Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i Satz 1 oder 2 oder § 19j zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 19k in Verbindung mit § 46b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

6.
entgegen

a)
§ 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1, § 90b Abs. 1, § 90h Abs. 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 2 oder

b)
§ 67 Abs. 1 oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 68a, § 88 Abs. 1 oder § 90b Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung, Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens oder Verkaufsoptionsrechte erwirbt,

7.
entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand oder Betrag hält,

8.
entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate investiert,

9.
entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchstens verdoppelt,

10.
entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, § 61, § 85, § 90h Abs. 3 oder 4, Abs. 7 Satz 1 oder 3, Abs. 8 oder § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes in die dort genannten Vermögensgegenstände anlegt,

11.
entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Wertpapiere überträgt,

12.
entgegen

a)
§ 54 Abs. 1 Satz 2 oder

b)
§ 69 Abs. 1 Satz 1

ein Darlehen gewährt,

13.
entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

14.
entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt,

15.
entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt,

16.
einer Vorschrift des § 60 Abs. 5 Satz 1 oder 2, § 90b Abs. 3 oder 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6 oder § 90h Abs. 5 Satz 1 über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,

17.
entgegen § 67 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 90a, nicht sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unterliegen,

18.
entgegen § 68a Abs. 2 einen Vermögensgegenstand veräußert,

19.
entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt,

20.
entgegen § 90b Abs. 8 ein Geschäft tätigt,

21.
entgegen § 101 Aktien einer Investmentaktiengesellschaft öffentlich vertreibt,

22.
entgegen § 112 Abs. 2 Satz 1 Anteile an Sondervermögen öffentlich vertreibt,

23.
entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder Leerverkäufe durchführt,

24.
entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft,

25.
entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung § 90h Abs. 2, in dort genannte Zielfonds anlegt,

26.
entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen vorliegen,

27.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2, 3, 4 oder 4a, § 140 Abs. 2, 3, 4 oder 4a oder § 144 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt,

28.
entgegen § 133 Abs. 1 Satz 1 oder § 140 Abs. 1 Satz 1 den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen aufnimmt oder

29.
entgegen § 135 Abs. 1 Satz 2 ausländische Investmentanteile öffentlich vertreibt.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 und des Absatzes 3 Nr. 4, 5, 6 Buchstabe a, Nr. 7, 8, 9, 10, 15 und 16 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften nach § 99 Abs. 3 Satz 1.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 5 bis 19 sowie Nr. 22 und 23 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt."

121.
Nach § 143 werden folgende §§ 143a und 143b eingefügt:

„§ 143a Strafvorschriften

Wer ohne die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft einer Kapitalanlagegesellschaft betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

§ 143b Mitteilungen in Strafsachen

Für die Mitteilungspflichten der Gerichte, der Strafverfolgungs- oder der Strafvollstreckungsbehörden gegenüber der Bundesanstalt findet § 60a des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung."

122.
§ 144 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

„Ein vereinfachter Verkaufsprospekt, der zusätzlich die Angaben nach § 131 Satz 3 Halbsatz 1 enthält, ist der Bundesanstalt für die EG-Investmentanteile, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits vor dem 28. Dezember 2007 vertrieben werden durften, vorbehaltlich des § 133 Abs. 9 erstmals vorzulegen, sobald dieser nach Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum geändert werden muss, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2008. Wird die Verpflichtung aus Satz 2 nicht erfüllt, untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile; § 133 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften findet § 6 Abs. 2a erstmals zum 30. Juni 2008 Anwendung."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ausführliche Verkaufsprospekte von Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften, die eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung dieses Gesetzes enthalten, dürfen bis zum 31. Dezember 2008 weiterverwendet werden."

e)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

123.
§ 145 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bereits bestehenden richtlinienkonformen Sondervermögen die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010 anwenden. Auf die in Satz 1 genannten Sondervermögen sind ab dem 1. Juli 2008 die §§ 46 bis 65 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Werden die Vertragsbedingungen zu diesem Zweck geändert, muss die Änderung der Vertragsbedingungen nach § 43 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe erfolgen, dass die in § 43 Abs. 3 und 5 genannten Fristen jeweils drei Monate betragen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die in Satz 2 genannten Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden, nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen noch bis zum 1. Juli 2010 das Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Immobilien-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 112 bis 120 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Gemischten Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können, und für Altersvorsorge-Sondervermögen, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 87 bis 89 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 45 Abs. 1 und 2 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Sondervermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008 endet. Auf Sondervermögen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, ist § 45 Abs. 1 und 2 in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung für dieses Geschäftsjahr weiter anzuwenden."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

124.
Nach § 145 wird folgender § 146 angefügt:

„§ 146 Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften

(1) Auf die vor dem 28. Dezember 2007 bestehenden Investmentaktiengesellschaften darf dieses Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010 angewendet werden. Investmentaktiengesellschaften, deren Erlaubnis auf der Grundlage dieses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, müssen spätestens bis zum 1. Juli 2010 die Satzung nebst Anlagebedingungen an das Gesetz in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anpassen. Die Änderung der Satzung und der Anlagebedingungen muss nach Maßgabe des § 99 Abs. 3 oder des § 97 Abs. 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 43, in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung erfolgen. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung. Die Änderung der Satzung und der Anlagebedingungen wird wirksam mit der Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister.

(2) Spätestens einen Monat vor der geplanten Änderung der Satzung und der Anlagebedingungen sind die Aktionäre durch den Vorstand über die Maßnahme und die rechtlichen und finanziellen Folgen im elektronischen Bundesanzeiger, in den im Verkaufsprospekt angegebenen Wirtschafts- und Tageszeitungen und, soweit die Aktionäre namentlich bekannt sind, durch direkte Mitteilung zu informieren.

(3) Die Anpassung der Satzung an die Vorschriften über die Teilnahme- und Stimmrechte der Anlageaktionäre in der Hauptversammlung nach § 96 Abs. 1b und 1c ist nur dann zulässig, wenn die Gründer der Investmentaktiengesellschaft oder andere Personen Aktien der Investmentaktiengesellschaft in einem Wert, der mindestens dem gesetzlich festgelegten Anfangskapital entspricht, halten und ausdrücklich sämtliche Rechte und Pflichten der Unternehmensaktionäre übernehmen.

(4) § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie § 111 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 45 und 111a Abs. 1 und 2 jeweils in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung, sind erstmals auf Investmentaktiengesellschaften oder deren Teilgesellschaftsvermögen anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008 endet. Auf Investmentaktiengesellschaften oder deren Teilgesellschaftsvermögen, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, sind § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie § 110 und § 111 Abs. 1 in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung für dieses Geschäftsjahr weiter anzuwenden."