Das
Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Unternehmen, die keine Institute" die Wörter „und keine Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort „EGeld-Institut" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter „oder eine Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen.
- d)
- In Absatz 3b Satz 1 werden nach dem Wort „E-Geld-Institut" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter „oder eine Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen.
- e)
- In Absatz 19 Nr. 1 werden nach der Angabe „Absatzes 1a," die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes," und nach den Wörtern „gelten Kapitalanlagegesellschaften" die Wörter „und Investmentaktiengesellschaften" eingefügt.
- f)
- Absatz 27 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 14 wird nach dem Wort „Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 15 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummern 16 und 17 werden angefügt:
„16. Islamische Entwicklungsbank und
- 17.
- Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Nummer 3a folgende Nummer 3b eingefügt:
„3b. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn sie Investmentanteile für andere nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Investmentgesetzes verwalten und verwahren und Investmentaktiengesellschaften;".
- b)
- Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn sie die individuelle Vermögensverwaltung nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 1, die Anlageberatung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder sonstige Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 des Investmentgesetzes erbringen, und Investmentaktiengesellschaften;".
- bb)
- In Nummer 8 Buchstabe d werden die Wörter „ausländischen Investmentgesellschaften" durch die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und ausländische Investmentgesellschaften" und in dem nachfolgenden Satzteil die Angabe „111" durch die Angabe „111a" ersetzt.
- 3.
- § 2c Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4c werden jeweils nach dem Wort „Instituten" die Wörter „, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften," gestrichen.
- 5.
- § 10a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die selbst Institute," das Wort „Kapitalanlagegesellschaften," eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wertpapierdienstleistungsbranche" die Wörter „oder der Investmentbranche" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „gelten auch Institute," das Wort „Kapitalanlagegesellschaften,", nach den Wörtern „die Institute" das Wort „, Kapitalanlagegesellschaften" und nach den Wörtern „dieser Institute" das Wort „, Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.
- d)
- In Absatz 14 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern „mindestens ein Institut" die Wörter „, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/87/EG" eingefügt.
- 6.
- In § 10b Abs. 3 Satz 5 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute," das Wort „Kapitalanlagegesellschaften," eingefügt.
- 7.
- § 11 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 8.
- In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Institut," das Wort „Kapitalanlagegesellschaft," eingefügt.
- 9.
- § 13c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „EGeld-Institut" das Komma durch die Wörter „oder ein" ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter „oder eine Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen und nach dem Wort „das" die Wörter „oder die" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „E-Geld-Institut" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter „oder die Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „E-Geld-Institut" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter „oder die Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen.
- bb)
- In Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „E-Geld-Institut" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen.
- d)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „EGeld-Institute" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter „oder Kapitalanlagegesellschaften" gestrichen.
- 10.
- In § 24a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme des Investmentgeschäfts" gestrichen.
- 11.
- In § 44a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Institut," die Wörter „einer Kapitalanlagegesellschaft," eingefügt.
- 12.
- In § 53b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme des Investmentgeschäftes" gestrichen.
Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672