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Artikel 7 - Investmentänderungsgesetz (InvÄndG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2007 FinDAGKostV § 5, § 6, § 7, § 13, Anlage
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2769), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Satz 1 werden die Wörter und Finanzdienstleistungswesens" durch die Wörter , Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter nach den Bestimmungen des Abschnittes 1 und" durch die Wörter , die auf der Grundlage des § 14 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und der maßgeblichen Aufsichtsgesetze im Sinne des § 5 Satz 1 erhoben werden, " ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter und Finanzdienstleistungswesens" durch die Wörter , Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens" ersetzt und nach den Wörtern die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter , die Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern 4.000 Euro für" die Wörter Kapitalanlagegesellschaften und" eingefügt.
- 3.
- In § 7 Abs. 2 werden die Wörter Für den Bereich der Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute" durch die Wörter Für den Aufsichtsbereich des Kredit-, Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens" ersetzt.
- 3a.
- Dem § 13 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
(4) Die §§ 5 und 6 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2008 Anwendung." - 4.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.1.13.2.1 werden die Wörter mit Ausnahme des Investmentgeschäfts" gestrichen.
- b)
- Die Nummern 1.1.13.2.2, 1.1.13.2.2.1 und 1.1.13.2.2.2 werden aufgehoben.
- c)
- Die Nummer 4.1.2 wird durch die folgenden neuen Nummern 4.1.2 bis 4.1.4.2 ersetzt:
„4.1.2 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 7 Abs. 1 InvG) | |
4.1.2.1 | sofern die Kapital- anlagegesellschaft keine Altersvorsor- ge-, Infrastruktur- oder Immobilien- Sondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Son- dervermögen mit zusätzlichen Risi- ken oder Sonstige Sondervermögen vertreibt | 10.000 |
4.1.2.2 | sofern die Kapital- anlagegesellschaft auch Altersvorsor- ge-, Infrastruktur- oder Immobilien- Sondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Son- dervermögen mit zusätzlichen Risi- ken oder Sonstige Sondervermögen vertreibt | 30.000 |
4.1.3 | Erlaubnis- erweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.2 unter Berück- sichtigung des insgesamt be- stehenden Er- laubnisum- fangs nach Er- teilung der er- weiterten Er- laubnis |
4.1.4 | Maßnahmen gegen Geschäfts- leiter (§ 17a Abs. 1 InvG) | |
4.1.4.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung ei- nes Geschäfts- leiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Ge- schäftsbetrieb maßgeblichen Gebühr nach Nummer 4.1.2 |
4.1.4.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach Num- mer 4.1.2 er- mittelten Ge- bühr, höchs- tens jedoch 3.000 Euro”. |
„4.1.5.3 | Vorausgenehmi- gung der Auswahl der Depotbank | 750". |
- g)
- Die bisherigen Nummern 4.1.3 bis 4.1.5.4 werden die Nummern 4.1.6 bis 4.1.8.4 und wie folgt geändert:
- aa)
- In der neuen Nummer 4.1.7.3 wird die Angabe wie Nummer 4.1.4.1 und 4.1.4.2" durch die Angabe wie Nummer 4.1.7.1 und 4.1.7.2" ersetzt.
- bb)
- In der neuen Nummer 4.1.8.1 werden nach dem Wort Risiken" die Wörter oder Sonstige Sondervermögen" eingefügt.
- cc)
- In der neuen Nummer 4.1.8.2 werden nach dem Wort Risiken" die Wörter oder Sonstige Sondervermögen" eingefügt.
- dd)
- In der neuen Nummer 4.1.8.3 wird die Angabe wie Nummer 4.1.5.1 und 4.1.5.2" durch die Angabe wie Nummer 4.1.8.1 und 4.1.8.2" ersetzt.
- ee)
- In der neuen Nummer 4.1.8.4 wird die Angabe nach den Nummern 4.1.5.1 bis 4.1.5.3" durch die Angabe nach den Nummern 4.1.8.1 bis 4.1.8.3" ersetzt.
- h)
- Nach der neuen Nummer 4.1.8.4 werden die folgenden Nummern 4.1.9 bis 4.1.9.4 eingefügt:
„4.1.9 | Vorausge- nehmigung (§ 43a InvG) | |
4.1.9.1 | Genehmigung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 7.000 |
4.1.9.2 | Bearbeitung der Anzeige des auf- gelegten Sonder- vermögens (§ 43a Abs. 1 Satz 2 InvG) | 500 je Sonder- vermögen |
4.1.9.3 | Änderung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 3 Satz 1 InvG) | 2.500 bis 3.500 |
4.1.9.4 | Änderung der Ver- tragsbedingungen (§ 43a Abs. 3 Satz 3 InvG) | 750". |
- i)
- Die Nummern 4.2 bis 4.2.3 werden durch die folgenden neuen Nummern 4.2 bis 4.2.6 ersetzt:
„4.2 | in Bezug auf Investmentaktien- gesellschaften | |
4.2.1 | Erteilung der Er- laubnis zum Ge- schäftsbetrieb (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 20.000 |
4.2.2 | Maßnahmen ge- gen Geschäfts- leiter (§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG) | |
4.2.2.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung ei- nes Geschäfts- leiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Ge- schäftsbetrieb maßgeblichen Gebühr nach Nummer 4.2.1 |
4.2.2.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach Num- mer 4.2.1 er- mittelten Ge- bühr, höch- stens jedoch 3.000 Euro |
4.2.3 | Genehmigung der Auswahl und des Wechsels der Depotbank (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a InvG) | wie Nummer 4.1.5 |
4.2.4 | Genehmigung der Übertragung aller Vermögensgegen- stände eines Teil- gesellschaftsver- mögens auf ein anderes Teilgesell- schaftsvermögen der gleichen Um- brella-Konstruktion (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) | wie Nummer 4.1.7.3 |
4.2.5 | Satzung und Anla- gebedingungen | |
4.2.5.1 | Genehmigung der Anlagebedingun- gen, auch für ein- zelne Teilgesell- schaftsvermögen einer Umbrella- Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbin- dung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummern 4.1.8.1 bis 4.1.8.3 |
4.2.5.2 | Genehmigung einer Änderung | |
4.2.5.2.1 | der Satzung einer Investmentaktien- gesellschaft (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Num- mer 4.1.8.4 |
4.2.5.2.2 | der Anlagebedin- gungen, auch für einzelne Teilgesell- schaftsvermögen einer Umbrella- Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbin- dung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Num- mer 4.1.8.4 |
4.2.6 | Vorausgenehmi- gung für die Anla- gebedingungen eines Teilgesell- schaftsvermögens (§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbin- dung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 3a InvG) | wie Nummer 4.1.9". |
- j)
- In Nummer 4.3.1 wird die Angabe ; § 145 Abs. 1 Satz 1 InvG in Verbindung mit § 24b Abs. 1 Satz 2 KAGG" gestrichen.
- k)
- In Nummer 4.3.2 wird nach der Angabe sowie 133" die Angabe Abs. 1 bis 8" eingefügt.
- l)
- In Nummer 4.3.4 wird die Angabe 5.000" durch die Angabe 7.500" ersetzt.
- m)
- Nach Nummer 4.3.5 wird folgende Nummer 4.3.6 angefügt:
„4.3.6 | Bearbeitung der Anzeigen nach § 133 Abs. 9 und § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds geson- dert | 750”. |
Zitierungen von Artikel 7 Investmentänderungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 InvÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 8 GwBekErgG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), werden in der Anlage (zu § 2 Abs. 1) ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 28 JStG 2009 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... werden nach den Wörtern zuletzt geändert durch" die Wörter Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)," durch die Wörter Artikel 28 ...
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