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Artikel 7 - Investmentänderungsgesetz (InvÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2007 FinDAGKostV § 5, § 6, § 7, § 13, Anlage

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2769), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Satz 1 werden die Wörter „und Finanzdienstleistungswesens" durch die Wörter „, Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „nach den Bestimmungen des Abschnittes 1 und" durch die Wörter „, die auf der Grundlage des § 14 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und der maßgeblichen Aufsichtsgesetze im Sinne des § 5 Satz 1 erhoben werden, " ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „und Finanzdienstleistungswesens" durch die Wörter „, Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens" ersetzt und nach den Wörtern „die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter „, die Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „4.000 Euro für" die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und" eingefügt.

3.
In § 7 Abs. 2 werden die Wörter „Für den Bereich der Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute" durch die Wörter „Für den Aufsichtsbereich des Kredit-, Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens" ersetzt.

3a.
Dem § 13 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Die §§ 5 und 6 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2008 Anwendung."

4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1.13.2.1 werden die Wörter „mit Ausnahme des Investmentgeschäfts" gestrichen.

b)
Die Nummern 1.1.13.2.2, 1.1.13.2.2.1 und 1.1.13.2.2.2 werden aufgehoben.

c)
Die Nummer 4.1.2 wird durch die folgenden neuen Nummern 4.1.2 bis 4.1.4.2 ersetzt:

„4.1.2Erteilung der
Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb
(§ 7 Abs. 1 InvG)
 
4.1.2.1sofern die Kapital-
anlagegesellschaft
keine Altersvorsor-
ge-, Infrastruktur-
oder Immobilien-
Sondervermögen,
Sondervermögen
oder Dach-Son-
dervermögen mit
zusätzlichen Risi-
ken oder Sonstige
Sondervermögen
vertreibt
10.000
4.1.2.2sofern die Kapital-
anlagegesellschaft
auch Altersvorsor-
ge-, Infrastruktur-
oder Immobilien-
Sondervermögen,
Sondervermögen
oder Dach-Son-
dervermögen mit
zusätzlichen Risi-
ken oder Sonstige
Sondervermögen
vertreibt
30.000
4.1.3Erlaubnis-
erweiterung
Nachträgliche
Erweiterung des
Umfangs einer
bestehenden
Erlaubnis
50 % bis
100 % der
Gebühr nach
Nummer 4.1.2
unter Berück-
sichtigung des
insgesamt be-
stehenden Er-
laubnisum-
fangs nach Er-
teilung der er-
weiterten Er-
laubnis
4.1.4Maßnahmen
gegen Geschäfts-
leiter (§ 17a Abs. 1
InvG)
 
4.1.4.1Verlangen auf
Abberufung
25 % der zum
Zeitpunkt des
Verlangens auf
Abberufung ei-
nes Geschäfts-
leiters für die
Neuerteilung
einer Erlaubnis
zum Ge-
schäftsbetrieb
maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 4.1.2
4.1.4.2Untersagung der
Ausübung ihrer
Tätigkeit
12,5 % der
nach Num-
mer 4.1.2 er-
mittelten Ge-
bühr, höchs-
tens jedoch
3.000 Euro”.


 
d)
Die bisherige Nummer 4.1.2 wird Nummer 4.1.5 und die Angabe „; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG" gestrichen.

e)
Die bisherigen Nummern 4.1.2.1 und 4.1.2.2 werden Nummern 4.1.5.1 und 4.1.5.2.

f)
Nach der neuen Nummer 4.1.5.2 wird folgende neue Nummer 4.1.5.3 eingefügt:

„4.1.5.3Vorausgenehmi-
gung der Auswahl
der Depotbank
750".


 
g)
Die bisherigen Nummern 4.1.3 bis 4.1.5.4 werden die Nummern 4.1.6 bis 4.1.8.4 und wie folgt geändert:

aa)
In der neuen Nummer 4.1.7.3 wird die Angabe „wie Nummer 4.1.4.1 und 4.1.4.2" durch die Angabe „wie Nummer 4.1.7.1 und 4.1.7.2" ersetzt.

bb)
In der neuen Nummer 4.1.8.1 werden nach dem Wort „Risiken" die Wörter „oder Sonstige Sondervermögen" eingefügt.

cc)
In der neuen Nummer 4.1.8.2 werden nach dem Wort „Risiken" die Wörter „oder Sonstige Sondervermögen" eingefügt.

dd)
In der neuen Nummer 4.1.8.3 wird die Angabe „wie Nummer 4.1.5.1 und 4.1.5.2" durch die Angabe „wie Nummer 4.1.8.1 und 4.1.8.2" ersetzt.

ee)
In der neuen Nummer 4.1.8.4 wird die Angabe „nach den Nummern 4.1.5.1 bis 4.1.5.3" durch die Angabe „nach den Nummern 4.1.8.1 bis 4.1.8.3" ersetzt.

h)
Nach der neuen Nummer 4.1.8.4 werden die folgenden Nummern 4.1.9 bis 4.1.9.4 eingefügt:

„4.1.9Vorausge-
nehmigung
(§ 43a InvG)
 
4.1.9.1Genehmigung der
Musterklauseln
(§ 43a Abs. 1
Satz 1 InvG)
5.000
bis
7.000
4.1.9.2Bearbeitung der
Anzeige des auf-
gelegten Sonder-
vermögens
(§ 43a Abs. 1
Satz 2 InvG)
500
je Sonder-
vermögen
4.1.9.3Änderung der
Musterklauseln
(§ 43a Abs. 3
Satz 1 InvG)
2.500
bis
3.500
4.1.9.4Änderung der Ver-
tragsbedingungen
(§ 43a Abs. 3
Satz 3 InvG)
750".


 
i)
Die Nummern 4.2 bis 4.2.3 werden durch die folgenden neuen Nummern 4.2 bis 4.2.6 ersetzt:

„4.2in Bezug auf
Investmentaktien-
gesellschaften
 
4.2.1Erteilung der Er-
laubnis zum Ge-
schäftsbetrieb
(§ 97 Abs. 1
Satz 1 InvG)
5.000
bis
20.000
4.2.2Maßnahmen ge-
gen Geschäfts-
leiter
(§ 97 Abs. 3 Satz 2
in Verbindung mit
§ 17a Abs. 1 InvG)
 
4.2.2.1Verlangen auf
Abberufung
25 % der zum
Zeitpunkt des
Verlangens auf
Abberufung ei-
nes Geschäfts-
leiters für die
Neuerteilung
einer Erlaubnis
zum Ge-
schäftsbetrieb
maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 4.2.1
4.2.2.2Untersagung der
Ausübung ihrer
Tätigkeit
12,5 % der
nach Num-
mer 4.2.1 er-
mittelten Ge-
bühr, höch-
stens jedoch
3.000 Euro
4.2.3Genehmigung der
Auswahl und des
Wechsels der
Depotbank
(§ 99 Abs. 3
in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 Satz 1
oder § 21a InvG)
wie
Nummer
4.1.5
4.2.4Genehmigung der
Übertragung aller
Vermögensgegen-
stände eines Teil-
gesellschaftsver-
mögens auf ein
anderes Teilgesell-
schaftsvermögen
der gleichen Um-
brella-Konstruktion
(§ 100 Abs. 5 in
Verbindung mit
§ 40 Satz 1 Nr. 4
InvG)
wie
Nummer
4.1.7.3
4.2.5Satzung und Anla-
gebedingungen
 
4.2.5.1Genehmigung der
Anlagebedingun-
gen, auch für ein-
zelne Teilgesell-
schaftsvermögen
einer Umbrella-
Konstruktion
(§ 96 Abs. 1d
Satz 3 in Verbin-
dung mit § 43
Abs. 2 Satz 1 InvG;
§ 97 Abs. 4 Satz 1
in Verbindung mit
§ 34 Abs. 2 Satz 3
und § 43 Abs. 2
Satz 1 InvG)
wie
Nummern
4.1.8.1
bis 4.1.8.3
4.2.5.2Genehmigung
einer Änderung
 
4.2.5.2.1der Satzung einer
Investmentaktien-
gesellschaft
(§ 99 Abs. 3
in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2
Satz 1 InvG)
wie
Num-
mer 4.1.8.4
4.2.5.2.2der Anlagebedin-
gungen, auch für
einzelne Teilgesell-
schaftsvermögen
einer Umbrella-
Konstruktion
(§ 96 Abs. 1d
Satz 3 in Verbin-
dung mit § 43
Abs. 2 Satz 1 InvG;
§ 97 Abs. 4 Satz 1
in Verbindung mit
§ 34 Abs. 2 Satz 3
und § 43 Abs. 2
Satz 1 InvG)
wie
Num-
mer 4.1.8.4
4.2.6Vorausgenehmi-
gung für die Anla-
gebedingungen
eines Teilgesell-
schaftsvermögens
(§ 97 Abs. 4 Satz 1
und 4 in Verbin-
dung mit § 34
Abs. 2 Satz 3 und
§ 3a InvG)
wie
Nummer
4.1.9".


 
j)
In Nummer 4.3.1 wird die Angabe „; § 145 Abs. 1 Satz 1 InvG in Verbindung mit § 24b Abs. 1 Satz 2 KAGG" gestrichen.

k)
In Nummer 4.3.2 wird nach der Angabe „sowie 133" die Angabe „Abs. 1 bis 8" eingefügt.

l)
In Nummer 4.3.4 wird die Angabe „5.000" durch die Angabe „7.500" ersetzt.

m)
Nach Nummer 4.3.5 wird folgende Nummer 4.3.6 angefügt:

„4.3.6Bearbeitung der
Anzeigen nach
§ 133 Abs. 9 und
§ 140 Abs. 9 InvG;
je Teilfonds geson-
dert
750”.




 

Zitierungen von Artikel 7 Investmentänderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 InvÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 8 GwBekErgG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), werden in der Anlage (zu § 2 Abs. 1) ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 28 JStG 2009 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... werden nach den Wörtern „zuletzt geändert durch" die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)," durch die Wörter „Artikel 28 ...