Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 10 - Investmentänderungsgesetz (InvÄndG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2007 MaBV § 2, § 3, § 4, § 7, § 10, § 11, § 13, § 16, § 18

Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

0a.
In der Überschrift der Verordnung wird nach dem Wort „Anlagenvermittler," das Wort „Anlageberater," eingefügt.

0b.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

bb)
In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" ersetzt.

cc)
In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b" ersetzt.

0c.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" ersetzt.

0d.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1" die Angabe „Nr. 1" durch die Angabe „Nr. 1 und 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1" die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Nr. 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b" ersetzt.

0e.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" ersetzt.

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. bei der Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, oder der auf diese bezogenen Anlageberatung: Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft, je ein Stück der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des ausführlichen und gegebenenfalls des vereinfachten Verkaufsprospektes sowie der Jahres- und Halbjahresberichte für das Investmentvermögen, jeweils in deutscher Sprache (§ 121 Abs. 1 und 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes); bei der Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, oder bei der auf diese bezogenen Anlageberatung außerdem Angaben darüber, ob die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat im Hinblick auf das Investmentgeschäft einer staatlichen Aufsicht untersteht, ob und seit wann die ausländische Investmentgesellschaft zum öffentlichen Vertrieb ihrer Investmentanteile berechtigt ist sowie ob und wann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den öffentlichen Vertrieb untersagt hat oder die Berechtigung zum öffentlichen Vertrieb durch Verzicht erloschen ist;".

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss" gestrichen und nach dem Wort „Kommanditgesellschaft" die Wörter „oder der jeweils auf diese bezogenen Anlageberatung" eingefügt.

dd)
In Nummer 7 werden die Wörter „oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss" gestrichen und nach dem Wort „Kommanditgesellschaft" die Wörter „oder der jeweils auf diese bezogenen Anlageberatung" eingefügt.

b)
In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1" die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Nr. 4" ersetzt.

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Werbung" angefügt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Nr. 1" die Angabe „Buchstabe a" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" und die Angabe „Nr. 5 bis 7" durch die Angabe „Nr. 6 und 7" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1" die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Nr. 4" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gewerbeordnung gelten beim Vertrieb von Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes § 121 Abs. 1 und 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes entsprechend. Für die von dem Gewerbetreibenden nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gewerbeordnung verwandte oder veranlasste Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens im Sinne des Investmentgesetzes gilt § 124 Abs. 1 und 2 des Investmentgesetzes entsprechend."

2a.
In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „Buchstabe a" gestrichen.

2b.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 ist wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Nr. 2 und 4" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a" gestrichen.

3.
In § 18 Abs. 1 Nr. 8 wird nach der Angabe „§ 11" die Angabe „Abs.1" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 10 Investmentänderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 InvÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022, 2582
Artikel 4 FoSiG Änderung der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen und der Makler- und Bauträgerverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird die Angabe ...