Artikel 14 - Investmentänderungsgesetz (InvÄndG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2007 FkSolV § 1

In § 1 Satz 2 der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688) wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

 
„2a. Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften,".

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Zitierungen von Artikel 14 Investmentänderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 InvÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377
Artikel 1 1. FkSolVÄndV
... vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert: 1. ...


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