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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BlauzVnÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2007 BlauzungenV § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 8

Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1264), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Wiederkäuer mit Ausnahme freilebender Wildwiederkäuer" durch das Wort „Wiederkäuer" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „insbesondere der Art Culicoides imicola," gestrichen.

2.
§ 2 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe d wird gestrichen.

bb)
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die zuständige Behörde kann für Betriebe, für die sie die behördliche Beobachtung angeordnet hat, die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonstigen Standortes mit zugelassenen Insektiziden anordnen, soweit dies zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich ist."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a hat der für den betroffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustellen, dass empfängliche Tiere nicht in den oder aus dem Betrieb verbracht werden."

4.
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „ordnet" die Wörter „, vorbehaltlich des Satzes 2," eingefügt.

b)
Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:

„Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung epidemiologischer, geographischer, ökologischer oder meteorologischer Gesichtspunkte

1.
Anordnungen nach Satz 1 für

a)
ein größeres oder

b)
ein kleineres

Gebiet als das in Satz 1 genannte erlassen oder

2.
von einer solchen Anordnung absehen,

soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern oder, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b oder der Nummer 2, solche Belange nicht entgegenstehen."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)" gestrichen.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1, 1a oder 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird gestrichen.

bb)
Die bisherige Nummer 2 wird die neue Nummer 1; in ihr werden die Wörter „aufgestallt oder" gestrichen.

cc)
Nummer 3 wird gestrichen.

dd)
Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 2; in ihr wird die Angabe „§ 6 Abs. 2" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BlauzVnÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlauzVnÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1095
Bekanntmachung BlauzungenVNB
... 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1264), 4. den am 28. Dezember 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3144), 5. den am 4. Dezember 2008 in ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
V. v. 03.12.2008 eBAnz AT142 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 2 BlauZTyp6uaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3144) geändert worden ist, wird folgender ...