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§ 3 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-8-5 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-8-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Schätzungsrahmen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Grundlage für eine einheitliche Beurteilung der natürlichen Ertragsfähigkeit der Böden im Bundesgebiet ist
- 1.
- für Ackerland der Ackerschätzungsrahmen (Anlage 1) und
- 2.
- für Grünland der Grünlandschätzungsrahmen (Anlage 2).
Zitierungen von § 3 BodSchätzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BodSchätzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BodSchätzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BodSchätzG Musterstücke
... der Musterstücke ist auf der Grundlage der Schätzungsrahmen (§ 3 ) einzustufen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8049/a153563.htm