§ 7 Vergleichsstücke
In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und besonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwählen und zu beschreiben. Die Schätzung der Vergleichsstücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Musterstücke durchzuführen.
interne Verweise§ 18 BodSchätzG Schätzungsausschüsse ... (3) Der Schätzungsausschuss wirkt bei der Schätzung der Vergleichsstücke (§ 7 ) mit, die verantwortlich von der zuständigen Landesbehörde vor Durchführung der ...
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