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§ 8 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-8-5 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-8-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 8 Bodenprofile
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bodenbeschaffenheit der Klassen- und Klassenabschnittsflächen ist anhand eines für die jeweilige Klasse und den jeweiligen Klassenabschnitt typischen Bodenprofils - bestimmendes Grabloch - zu beschreiben. Ihre Ertragsfähigkeit ist in Anlehnung an Musterstücke und Vergleichsstücke zu schätzen.
Zitierungen von § 8 BodSchätzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BodSchätzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BodSchätzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BodSchätzG Übernahme in das Liegenschaftskataster
... sind die Bodenschätzungsergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bodenprofile (§ 8 ) unverzüglich in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. (2) Die mit der ...
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