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§ 10 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)

Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-8-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 10 Schätzungsbücher und -karten



(1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:

1.
die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,

2.
das Datum der Schätzung,

3.
die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart,

4.
die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen,

5.
die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher),

6.
die Wertzahlen.

(2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten:

1.
die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung,

2.
die Wertzahlen,

3.
die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher.

(3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.