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§ 10 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-8-5 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-8-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 10 Schätzungsbücher und -karten
(1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:
- 1.
- die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,
- 2.
- das Datum der Schätzung,
- 3.
- die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart,
- 4.
- die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen,
- 5.
- die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher),
- 6.
- die Wertzahlen.
(2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten:
- 1.
- die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung,
- 2.
- die Wertzahlen,
- 3.
- die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher.
(3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8049/a153570.htm