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Änderung § 17 BodSchätzG vom 08.09.2015

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§ 17 BodSchätzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 17 BodSchätzG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 232 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Schätzungsbeirat


(1) Zur Schätzung der Musterstücke und zur Vorbereitung der Bekanntgabe in einer Rechtsverordnung (§ 6 Abs. 3) wird beim Bundesministerium der Finanzen ein Schätzungsbeirat gebildet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Dem Schätzungsbeirat des Bundes gehören an

(Text neue Fassung)

(2) 1 Dem Schätzungsbeirat des Bundes gehören an

1. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzende/r,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,



2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft,

3. zehn weitere Mitglieder mit besonderer Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Bodenkunde.

vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Finanzen beruft im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder. Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen werden.



2 Das Bundesministerium der Finanzen beruft im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder. 3 Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen werden.

(3) Der Schätzungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Einzelheiten der Mitwirkung, der Geschäftsführung, der Beschlussfassung sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder geregelt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)