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Änderung § 17 BodSchätzG vom 08.09.2015
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§ 17 BodSchätzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 17 BodSchätzG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 232 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Schätzungsbeirat | |
(1) Zur Schätzung der Musterstücke und zur Vorbereitung der Bekanntgabe in einer Rechtsverordnung (§ 6 Abs. 3) wird beim Bundesministerium der Finanzen ein Schätzungsbeirat gebildet. | |
(Text alte Fassung) (2) Dem Schätzungsbeirat des Bundes gehören an | (Text neue Fassung) (2) 1 Dem Schätzungsbeirat des Bundes gehören an |
1. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzende/r, | |
2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, | 2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, |
3. zehn weitere Mitglieder mit besonderer Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Bodenkunde. | |
Das Bundesministerium der Finanzen beruft im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder. Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen werden. | 2 Das Bundesministerium der Finanzen beruft im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder. 3 Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen werden. |
(3) Der Schätzungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Einzelheiten der Mitwirkung, der Geschäftsführung, der Beschlussfassung sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder geregelt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8049/al50468-0.htm