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Synopse aller Änderungen des BodSchätzG am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 32 des KrZwMGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BodSchätzG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BodSchätzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | BodSchätzG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Anwendung der Abgabenordnung | |
(Text alte Fassung) 1 Sofern dieses Gesetz keine andere Regelung trifft, finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. 2 Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (§§ 180 bis 183 der Abgabenordnung) sind entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Sofern dieses Gesetz keine andere Regelung trifft, finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. 2 Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder Grundsteuerwerten (§§ 180 bis 183a der Abgabenordnung) sind entsprechend anzuwenden. |
§ 13 Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse | |
(1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind den Eigentümern und Nutzungsberechtigten durch Offenlegung bekannt zu geben. | |
(2) Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat. Ihr Beginn ist regelmäßig nach § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung öffentlich bekannt zu geben. (3) Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten die Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheids über die Ergebnisse der Bodenschätzung ein. Als Bekanntgabe gilt der letzte Tag der Offenlegungsfrist. (4) Die Offenlegung hat regelmäßig zu den üblichen Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattzufinden. | (2) 1 Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat. 2 Ihr Beginn ist regelmäßig nach § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung öffentlich bekannt zu geben. (3) 1 Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten die Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheids über die Ergebnisse der Bodenschätzung ein. 2 Als Bekanntgabe gilt der letzte Tag der Offenlegungsfrist. (4) 1 Die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung soll zu den üblichen Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattfinden. 2 Sie kann auch durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Finanzamts oder der obersten Finanzbehörde des Landes erfolgen. 3 § 122 Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung gilt dabei entsprechend. |
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