Das
Umwandlungssteuergesetz vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), geändert durch Artikel
5 des Gesetzes vom
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:
(weggefallen) § 10".
- 2.
- § 10 wird aufgehoben.
- 3.
- § 18 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer, auch soweit er auf das Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft oder der natürlichen Person vorhanden war."
- 4.
- Dem § 27 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
(5) § 10 ist letztmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 2007 liegt. § 10 ist abweichend von Satz 1 weiter anzuwenden in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 34 Abs. 16 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) gestellt wurde.
(6) §
18 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit der Umwandlung maßgebende öffentliche Register nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt ist."
Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2791; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 6 JStG 2009 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes ... vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert: 1. ... ersetzt. 6. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) angefügten Absätze 5 und 6 ...