Das
Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom
10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert:
- 01.
- § 2 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient, und".
- 02.
- In § 8 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter drei Viertel" durch die Wörter dreizehn Zwanzigstel" ersetzt.
- 1.
- In § 9 Nr. 7 Satz 1 wird der Halbsatz nach dem Semikolon und vor Satz 2 wie folgt gefasst:
das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und an deren Nennkapital das Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist."
- 2.
- Nach § 10a Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge."
- 3.
- In § 35b Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz (§ 10a Satz 4)" gestrichen.
- 4.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a0)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
§ 2 Abs. 7 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."
- a1)
- Folgender Absatz 5b wird eingefügt:
(5b) § 8 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."
- a)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) § 8 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden."
- b)
- Folgender Absatz 8a wird eingefügt:
(8a) § 9 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auch in Erhebungszeiträumen vor 2007 anzuwenden."
- c)
- Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
§ 10a Satz 7 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) gilt auch für Erhebungszeiträume vor 2007."
Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794