Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)

Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 GewStG § 2, § 8, § 9, § 10a, § 35b, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert:

01.
§ 2 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient, und".

02.
In § 8 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter „drei Viertel" durch die Wörter „dreizehn Zwanzigstel" ersetzt.

1.
In § 9 Nr. 7 Satz 1 wird der Halbsatz nach dem Semikolon und vor Satz 2 wie folgt gefasst:

„das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und an deren Nennkapital das Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist."

2.
Nach § 10a Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge."

3.
In § 35b Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 10a Satz 4)" gestrichen.

4.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a0)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 Abs. 7 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."

a1)
Folgender Absatz 5b wird eingefügt:

„(5b) § 8 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."

a)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) § 8 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden."

b)
Folgender Absatz 8a wird eingefügt:

„(8a) § 9 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auch in Erhebungszeiträumen vor 2007 anzuwenden."

c)
Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„§ 10a Satz 7 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) gilt auch für Erhebungszeiträume vor 2007."



 

Zitierungen von Artikel 5 JStG 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 JStG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
Artikel 5 MoRaKG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert: 1. ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 4 JStG 2009 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... 2007 (BGBl. I S. 2332) wird Absatz 8b und der bisherige Absatz 8a in der Fassung des Artikels 5 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) wird Absatz 8c.  ...