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Artikel 12 - Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)

Artikel 12 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 KraftStDV 2002 § 5

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„a) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird, den Tag, an dem dies im Fahrzeugschein vermerkt und das Kennzeichen entstempelt worden ist. Erfolgen Eintragung und Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag mitzuteilen;".



 

Zitierungen von Artikel 12 JStG 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 JStG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 3 KfzStNGuaÄndG Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt ...